Amtsgericht Traunstein – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 4 IN 99/25
Traunstein, 10. April 2025 – Das Amtsgericht Traunstein hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der turn of beauty GmbH, mit Sitz in Alter Sportplatz 8, 83236 Übersee, wichtige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Unternehmensvermögens beschlossen.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer HRB 29756 eingetragen und wird durch die Geschäftsführerin Katharina Geißel vertreten.
Rechtlich beraten wird die Schuldnerin in diesem Verfahren von der Kanzlei Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Zur Sicherung des Vermögens und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen hat das Amtsgericht Traunstein am 10. April 2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Michael Mansfeld
Leonrodstraße 3
83278 Traunstein
Telefon: +49 (861) 90959050
Telefax: +49 (861) 90959059
E-Mail: inso@goebel-mansfeld.de
Inhalt der Anordnung
Das Gericht hat folgende wesentliche Maßnahmen getroffen:
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – einschließlich des Einzugs von Außenständen – sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
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Ziel dieser Maßnahme ist es, das Unternehmensvermögen zu sichern und eine geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens vorzubereiten.
Hinweise für Drittschuldner und Geschäftspartner
Schuldner der turn of beauty GmbH werden aufgefordert, ab sofort nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu tätigen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist einzureichen bei:
Amtsgericht Traunstein – Insolvenzgericht
Herzog-Otto-Straße 1
83278 Traunstein
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Elektronische Einreichung
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, müssen jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen oder über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auf:
www.justiz.de
Einsicht in den vollständigen Beschluss
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Traunstein eingesehen werden.