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Berichtigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Verfahren über das Vermögen der H & G Tutewohl GmbH Hotels und Gastronomie
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Berichtigung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses im Verfahren über das Vermögen der H & G Tutewohl GmbH Hotels und Gastronomie

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 531 IN 572/25

Dresden, 10. April 2025 – Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der H & G Tutewohl GmbH Hotels und Gastronomie, mit Sitz in der Prellerstraße 18, 01309 Dresden, hat das Amtsgericht Dresden eine Berichtigung des ursprünglich erlassenen Beschlusses vorgenommen.

Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 37540 eingetragen.

Hintergrund der Entscheidung

Im Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 10. April 2025 war es zu einem formellen Fehler im Rubrum (Kopf des Beschlusses) gekommen. Die Angabe der Geschäftsführer der Schuldnerin war unzutreffend.

Fälschlicherweise wurden dort zweimal Alexander Tutewohl und einmal Regina Tutewohl als Geschäftsführer aufgeführt.

Richtigstellung des Rubrums

Das Gericht hat nunmehr klargestellt, dass die Geschäftsführer der H & G Tutewohl GmbH Hotels und Gastronomie tatsächlich sind:

  • Alexander Tutewohl
  • Andreas Tutewohl
  • Regina Tutewohl

Somit wurde die unzutreffende doppelte Nennung von Alexander Tutewohl korrigiert und der richtige Geschäftsführer Andreas Tutewohl ergänzt.

Hinweis zu Rechtsmitteln

Gegen diese Berichtigungsentscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist einzureichen bei:

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

oder beim

Landgericht Dresden
Lothringer Straße 1
01069 Dresden

Der Fristbeginn richtet sich nach der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis.

Einreichung der Beschwerde

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.

Eine Begründung der Beschwerde ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch empfohlen.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, müssen aber bestimmte technische Vorgaben erfüllen – insbesondere in Bezug auf qualifizierte elektronische Signaturen.

Nähere Informationen hierzu sind abrufbar unter:
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden eingesehen werden.

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