Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren gegen IDEENFABRIK AKTIENGESELLSCHAFT eingeleitet

Insolvenzverfahren gegen IDEENFABRIK AKTIENGESELLSCHAFT eingeleitet

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derneuemann (CC0), Pixabay

Am 19. April 2024, unter dem Aktenzeichen 36i IN 121/24, hat das Amtsgericht Charlottenburg entscheidende Maßnahmen im Verfahren über den Insolvenzantrag der IDEENFABRIK AKTIENGESELLSCHAFT eingeleitet. Die Firma, vertreten durch die Vorständin Heike Hansen und bekannt für ihre Aktivitäten im Bereich des Grundstücksmanagements sowie in Logistik- und Speditionsdienstleistungen, sieht sich nun schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten gegenüber.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Jesko Stark aus Berlin bestellt. Ab sofort liegt die Kontrolle über das Vermögen der IDEENFABRIK AG in seinen Händen, und sämtliche Verfügungen des Unternehmens bedürfen seiner Zustimmung. Insbesondere sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, untersagt und bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nicht nur die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, sondern auch zu prüfen, ob dieses die Kosten des Verfahrens decken wird. Er ist darüber hinaus ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und ein Sonderkonto für die spätere Insolvenzmasse einzurichten und zu führen.

Die betroffenen Kreditinstitute sind angewiesen, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen, und den Schuldnern der Schuldnerin ist es untersagt, Zahlungen direkt an die IDEENFABRIK AG zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat zudem eine Rechtsbehelfsbelehrung herausgegeben, die besagt, dass gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden kann. Diese Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet.

Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens wird eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens erfolgen.

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