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Staatsanwaltschaft Lörrach

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lörrach

R742 VRs 92 Js 12548/​17

Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – führt unter dem AZ: 742 VRs 92 Js 12548/​17 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Suchanek, Markus, der durch Urteil des Amtsgericht Lörrach vom 02.07.2020 wegen Diebstahl in 6 Fällen und Betrugs in 9 Fällen verurteilt wurde.

Unter anderem wurde er wegen folgender Tat verurteilt:

Der Verurteilte stellte jedenfalls ab Frühjahr 2016 dem Geschädigten seine Anschrift als in Deutschland gelegene Postadresse dergestalt zur Verfügung, dass er für den Geschädigten gegen eine Provision solche Pakete und Postsendungen entgegennahm, die der Geschädigte aus Kostengründen nicht direkt in die Schweiz versenden lassen wollte.

Am 17.06.2016 nahm der Angeschuldigte für den Geschädigten ein Paket mit einem Lenker für einen Smart entgegen zum Preis von 350 EUR zzgl. 6 EUR Versandkosten. Als der Verurteilte den Lenker am 17.06.2016 übergab, kamen der Geschädigte und der Angeschuldigte zur Vermeidung von Gebühren für eine Auslandsüberweisung dahingehend überein, dass der Geschädigte dem Verurteilten gegen Zahlung von Spesen den erforderlichen Kaufpreis zzgl. Versandkosten überlässt und der Verurteilte sodann die Überweisung des Kaufpreises von 350 EUR zzgl. 6 EUR Versandkosten an den Verkäufer vornehmen werde. Hierzu übergab der Geschädigte am 17.06.2016 in Villmergen an den Verurteilten einen Geldbetrag in Höhe von 376 EUR (350 EUR Kaufpreis + 6 EUR Versandkosten + 20 EUR Spesen).

Wie von Anfang an geplant tätigte der Angeschuldigte die Überweisung nicht absprachegemäß, sondern er verbrauchte das Geld – auf das er wie er wusste keinen Anspruch hatte – für sich, sodass ein Schaden in Höhe von 356 EUR entstand.

Der Verletzte dieser Tat kann daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Lörrach zu dem o.g. Aktenzeichen seine Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO). Eine Rückübertragung oder Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der Einziehungsgegenstand im Eigentum des Staates. Bitte haben Sie Verständnis, dass es der Staatsanwaltschaft über diese Bekanntmachung hinaus nicht erlaubt ist, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie daher von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ab und lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Rechtsanwalt beraten.

 

 

Hinweis:

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