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Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG)

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geralt (CC0), Pixabay

Mit dem Jahreswechsel 2023/2024 trat das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, das die Einführung eines vollständig elektronischen Gesellschaftsregisters (GsR) vorsieht. Seit dem 1. Januar 2024 haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich in dieses neue Register eintragen zu lassen. Das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin übernimmt die Verantwortung für die Führung dieses Registers.

Die Berliner Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz, Dr. Felor Badenberg, äußerte sich zur Einführung des Gesellschaftsregisters: „Diese Neuerung stellt einen entscheidenden Schritt zur Sicherung der rechtskonformen Teilnahme von GbRs am Rechtsverkehr dar und fördert zudem die Transparenz im Wirtschaftsverkehr. Diese Maßnahme ist ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung der dynamischen Wirtschaftsstruktur Berlins.“

Prof. Dr. Dr. Peter Scholz, Präsident des Amtsgerichts Charlottenburg, betonte die erfolgreiche Einführung des Registers und verwies auf die umfassenden Vorbereitungen, die sich ausgezahlt hätten: „Die Digitalisierung der Justiz schreitet weiter voran, und das neue Gesellschaftsregister ist ein weiterer Schritt in diese Richtung, neben anderen bereits elektronisch geführten Registern wie dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.“

Obwohl das Gesetz keine generelle Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister vorsieht, gibt es Situationen, in denen eine Eintragung faktisch erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Registrierung in anderen öffentlichen Registern wie dem Grundbuch, dem Handelsregister und dem Aktienregister, wo die Eintragung im Gesellschaftsregister oftmals eine Voraussetzung darstellt.

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