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Staatsanwaltschaft Mosbach

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Staatsanwaltschaft Mosbach

Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S. 2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO

32 VRs 13 Js 880/​18

Durch das Landgericht Mosbach ist am 05.12.2019 ein Urteil ergangen, welches seit dem 05.12.2019 rechtskräftig ist. Gegen Alexey Sergeyev sowie Sergej Stockmann wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von gesamtschuldnerisch 17.004 € sowie zusätzlich jeweils 2.100 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die o. G. schlossen sich spätestens im September 2017 auf Initiative eines gesondert verfolgten Beschuldigten mit diesem im bewussten und gewollten Zusammenwirken zusammen, um einen Handel mit unterschlagenen Systemsteigen aufzubauen. Dabei handelten Sie in der Absicht, sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs zu schaffen.

Die Firma Euro Pool System GmbH, Rosental 8, 53332 Bornheim, betreibt mit Systemsteigen ein Pfandsystem. Dabei werden die Systemsteigen, die erkennbar nur von der Firma Euro Pool System GmbH ausgegeben werden, bei Auslieferung mit einem Pfandbetrag von 4,59 EUR je Kiste belegt, der beim Weiterverkauf der Ware vom Lieferanten dem jeweiligen Käufer berechnet wird. Der Einzelhändler, bei dem die Waren in den Verkauf gelangen, gibt die Systemsteige gegen Rückzahlung des Pfandbetrages bei der Firma Euro Pool System GmbH zurück. Die leeren Systemsteigen werden von den Einzelhändlern per Lkw zu den Zentrallagern der Lebensmittelhändler transportiert. Die mit der Rückführung beauftragten Lkw-Fahrer lieferten jedoch nicht alle ihnen anvertrauten Systemsteigen in den Zentrallagern ab, sondern verkauften und übergaben einen Teil der Systemsteigen an die o. g. Verurteilten und einen gesondert Verfolgten für einen Betrag von 1 EUR pro Kiste. Die Lkw-Fahrer boten die Systemsteigen jedenfalls vor Übergabe den o. G. und dem gesondert Verfolgten per Telefon zum Kauf an. Nach der Übergabe verbrachten diese in unterschiedlicher Besetzung die Systemsteigen in einer angemieteten Lagerhalle in Buchen sowie Adelsheim.

Eine Rückverfolgung der durch die Taten geschädigten Händler konnte nicht erfolgen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 32 VRs 13 Js 880/​18 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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