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Landgericht Frankfurt am Main

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Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

5/​02 KLs 18/​15
7550 Js 212632/​11

In der Strafsache

gegen 1. Leszek Slifizierz,
geboren 11.09.1965 in Konskie/​Polen,
wohnhaft: Wildunger Straße 1, 60487 Frankfurt am Main,
polnischer Staatsangehöriger, geschieden
2. Michael Szulc,
geboren am 01.10.1975 in Ruda Slaska/​Polen,
wohnhaft: Wiesenweg 26, 63510 Heusenstamm,
deutscher und polnischer Staatsangehöriger, ledig
3. Lucas Paul Kret,
geboren am 01.12.1980 in Kattowitz/​Polen,
wohnhaft: Im Bubenstall 22, 64859 Eppertshausen,
deutscher und polnischer Staatsangehöriger, verheiratet
wegen Verstoßes gegen das KWG pp.
hier Auffangrechtserwerb des Landes Hessen gemäß § 111i Abs. 5, 6 StPO a.F. bezüglich des Verurteilten Kret

hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Wirtschaftsstrafkammer durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Distler, Vorsitzender Richter am Landgericht Rögler und Richterin Dr. Müller am 28.07.2022 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Staat mit Ablauf des 29.09.2019 die noch vorhandenen Vermögenswerte des Verurteilten Kret, für die die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests in das Vermögen des Verurteilten Kret und die entsprechenden Beschlagnahmen angeordnet wurden – namentlich noch eine Forderung in Höhe von 79,69 Euro gegenüber der ING-DiBA AG -, sowie einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe erwirbt.

Gründe:

Gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. erwirbt der Staat mit Ablauf der in § 111i Abs. 3 S.1 StPO a.F. genannten Frist die nach § 111i Abs. 2 StPO a.F. bezeichneten Vermögenswerte entsprechend § 73e Abs. 1 StGB a.F. sowie einen Zahlungsanspruch in Höhe des nach Abs. 2 festgestellten Betrages, soweit nicht der Verletzte zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt hat. Der Rechtserwerb tritt drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils ein (§ 111i Abs. 2, Abs. 3 StPO a.F.).

Die Voraussetzungen für den staatlichen Rechtserwerb liegen vor.

Mit Beschluss gemäß § 111i Abs. 2, Abs. 3 StPO a.F. vom 22.09.2016 hat das Landgericht Frankfurt am Main den durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2014 (Az. 7571 Js 212632/​11 – 931 Gs) nach § 111d StPO a.F. angeordneten dinglichen Arrest in das Vermögen des Verurteilten Kret sowie die in Vollziehung des dinglichen Arrests erfolgten Beschlagnahmen (§ 111c StPO a.F.) bis zur Höhe von 274.897,00 Euro für drei Jahre aufrechterhalten. Neben zwei Eintragungen von Sicherungshypotheken wurde auch die Pfändung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen und Gutschriften des Verurteilten Kret auf Konten bei diversen Banken angeordnet, hierunter sein Konto bei der ING-DiBA AG, Theodor-Heuss-Allee 2, 60486 Frankfurt am Main.

Der Eintritt des Auffangrechtserwerbs erfolgte mit Ablauf des 29.09.2019, denn das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2016 wurde am 30.09.2016 rechtskräftig. Vermögenswerte sind bei dem Verurteilten Kret nur noch in Form einer Gutschrift in Höhe von 79,69 Euro auf einem Direkt-Depot der ING-DiBa AG vorhanden. Weiteres pfändbares Guthaben besteht nicht.

Über diese Gutschrift hat auch kein Verletzter im Sinne des § 111i Abs. 5 S. 1 Nr. 1 StPO a.F. zwischenzeitlich wegen seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung verfügt. Bei dem Verurteilten Kret wurden Vermögenswerte in Höhe von 200.000,00 Euro wirksam durch die Kanzlei ilex Rechtsanwälte zugunsten von Verletzten gepfändet und die Vollstreckung durch das Gericht zugelassen. Es ist nicht bekannt, dass die Kanzlei ilex Rechtsanwälte auch in diesen Wert bei der Bank direkt vollstreckt hat. Anträge auf Rangrücktritt wurden nicht gestellt. Vorrangige Pfändungen liegen nicht vor.

 

Dr. Distler Rögler Dr. Müller

 

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