Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung gemäß § 111l StPO über die Sicherung von Vermögenswerten zur Geschäftsnummer NZS 1230 Js 20172/22
1230 Js 20172/22
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen M. K. aus Oer-Erkenschwick.
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Auf das Konto DE93 1101 0101 5253 3981 51 bei der Solarisbank AG gingen Zahlungen verschiedener Personen ein, welche auf der Internetseite www.computerzubehör22.de Waren bestellt hatten, diese aber nach Zahlung nicht erhielten. Die Webseite diente allein zu Betrugszwecken.
D. Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um das aus d. Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft einen Vermögensarrest beim Amtsgericht Osnabrück in Höhe von 11.000,00 EUR erwirkt. Es konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 3 StPO werden Sie hiermit über die Vollziehung des Vermögensarrestes benachrichtigt. Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Einsicht dieser Mitteilung zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
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Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist. |
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Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO). |
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Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich angeordnet wird, gilt Folgendes:
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Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Diplom-Rechtspfleger (FH)