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Staatsanwaltschaft Münster

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Staatsanwaltschaft Münster

71 Js 3974/​21

Vollstreckungsverfahren gegen Unbekannt
Einziehungsbeteiligte: Karoline Marie Steuernagel
Tatvorwurf: Geldwäsche; Verschleierung unrecht. erlangter Vermögenswerte u. a. Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Mit Beschluss gem. §§ 76a, 73, 73c StGB, 435 Abs. 1 StPO vom 04.05.2022 hat das Amtsgericht Steinfurt – 23 Ds 92/​22 – die selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 62.204,91 Euro angeordnet

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte der einzuziehende Betrag bereits teilweise sichergestellt werden.

Die Geschädigten können nun gemäß § 459j/​k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ihre Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459j/​k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Der Verletzte muss dann allerdings einen vollstreckbaren zivilrechtlichen Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorlegen oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459j/​k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen.

Die Vollstreckungsbehörde prüft die eingegangen Anmeldungen und kehrt die Erlöse an die Geschädigten aus, soweit sich ihre Ansprüche aus der Einziehungsentscheidung zweifelsfrei erkennen lassen.
Bei Zweifeln entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit der Auskehr.

Da im vorliegenden Verfahren eine nicht abschließend feststellbare Anzahl an Geschädigten vorliegt, erfolgt die Belehrung gemäß § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

 

 

 

Goßling, Rechtspflegerin

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