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Landgericht Marburg

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Landgericht Marburg

12(W ) KLs – 2 Js 14192/​14

In der Strafsache 12 KLs – 2 Js 14192/​14 hat das Landgericht Marburg u. a. gegen

1.

Jochen Mühlen, geboren am 12.02.1970 in Viersen, wohnhaft Hans-Willy-Mertens-Str. 13, 41749 Viersen, derzeit in Strafhaft in der JVA Hagen, Gerichtsstr. 5, 58097 Hagen, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,

2.

Georg Stolz, geboren am 12.05.1965 in Neuss, wohnhaft Weimarer Straße 17, 41472 Neuss, verheiratet, Staatsangehörigkeit: deutsch,

3.

Stefan Metterhausen, geboren am 21.11.1967 in Lübeck, wohnhaft zur Bockumer Linde 39, 40489 Düsseldorf, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,

am 05.04.2017 wie folgt für Recht erkannt:

1.

Jochen Mühlen wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen – davon im einem Fall in 183 tateinheitlichen Fällen, in einem zweiten Fall in 164 tateinheitlichen Fällen, in einem dritten Fall in 136 tateinheitlichen Fällen, in einem vierten Fall in 90 tateinheitlichen Fällen und in einem fünften Fall in 10 tateinheitlichen Fällen – gem. §§ 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und es wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrags von 700.000 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 13.04.2017 rechtskräftig.

2.

Georg Stolz wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen – davon in einem Fall in 136 tateinheitlichen Fällen, in einem zweiten Fall in 90 tateinheitlichen Fällen und in einem dritten Fall in 10 tateinheitlichen Fällen – gem. §§ 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt und es wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrags von 30.000 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 10.05.2017 rechtskräftig.

3.

Stefan Metterhausen wurde wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen – davon in einem Fall in 90 tateinheitlichen Fällen, in einem zweiten Fall in 59 tateinheitlichen Fällen und in einem dritten Fall in 10 tateinheitlichen Fällen – gem. §§ 263 Abs. 5, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und es wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrags von 80.000 Euro die Ansprüche Verletzter der Anordnung des Verfalls von Wertersatz entgegenstehen. Das Urteil ist seit dem 13.04.2017 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 05.04.2017 hat das Landgericht Marburg zum Zwecke der Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche, die den Verletzten aus den den Verurteilten Mühlen, Stolz und Metterhausen zur Last gelegten Taten erwachsen (Rückgewinnungshilfe), für das Land Hessen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg (Gläubiger), den gegen den Verurteilten Mühlen erlassenen Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Marburg vom 16.03.2016 (Az. 50 Gs – 2Js 14192114) und die in Vollziehung dieses Arrestes ausgebrachten Pfändungen von Konten, Bargeld und sonstigen Wertgegenständen bis zu einer Höhe von 700.000 €, den gegen den Verurteilten Metterhausen erlassenen Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Marburg vom 04.04.2016 (Az. 50 Gs – 2Js 14192114) und die in Vollziehung dieses Arrestes ausgebrachten Pfändungen von Konten, Bargeld und Wertgegenständen bis zu einer Höhe von 80.000 € und den gegen den Verurteilten Stolz erlassenen Arrestbeschluss des Amtsgerichtes Marburg vom 16.03.2016 (Az. 50 Gs – 2Js 14192114) bis zu einer Höhe von 30.000 € für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten, § 111i Abs. 3 S. 1 StPO.

Die jeweils unter dem Aktenzeichen 12 KLs 2 Js 14192/​14 ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 16.03.2016 gegen die Verurteilten Mühlen und Stolz, vom 04.04.2016 gegen den Verurteilten Metterhausen und vom 5.04.2017 gegen die Verurteilten Mühlen, Metterhausen und Stolz wurden im elektronischen Bundesanzeiger vom 07.07.2017 veröffentlicht.

Hinsichtlich der Vollziehung des Arrests und der bislang gepfändeten bzw. gesicherten Vermögenswerte muss die Veröffentlichung vom 07.07.2017 betreffend den Verurteilten Mühlen wie folgt ergänzt/​berichtigt werden:

Zu 1 b.) Bargeld in einer Gesamthöhe von 493.310,00 €
19.510,00 € am 19.04.2016, 411.300,00 € am 23.05.2016 und am 09.06.2016 weitere 62.500,00 €. Die Staatsanwaltschaft Marburg hat die Hinterlegung der sichergestellten Gelder und Wertgegenstände bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Marburg unter dem Az. 1 HL 121/​22 beantragt.
Zu 1 c.) Wertgegenstände in einem geschätzten Gesamtwert von 55.664,50.
Folgende Positionen aus der am 7.07.2017 veröffentlichten Übersicht entfallen:

 

Ass.-Nr. PP Mittelhessen lfd. Nr. Anzahl Gegenstand (Schätz-)Wert
1203/​16 3 1 ROLEX Herrenarmbanduhr, silber, OYSTER, Gliederarmband 5.000,00 €
1203/​16 5 1 Herrenarmbanduhr TW SFEEL 250,00 €
1203/​16 7 1 Armbanduhr ROLEX, OYSTER, MTLGAUSS, silber 5.000,00 €

Mit freundlichen Grüßen

 

Mengel
Vizepräsidentin des Landgerichts

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