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Staatsanwaltschaft Duisburg

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Staatsanwaltschaft Duisburg

175 Js 104/​21

Die Staatsanwaltschaft Duisburg führt unter dem Aktenzeichen 175 Js 104/​21 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Funda Dönmez, die durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (7 Cs 261/​21) vom 22.07.2021 wegen Betruges in 2 Fällen und verurteilt wurde.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von der Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was die Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um der Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Duisburg die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR angeordnet.

Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 15.12.2021.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Den Taten lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 27.09.2020 sprach die Verurteilte die Geschädigten zu unterschiedlichen Zeiten an, ob diese eine Wohnung für sich und ihre Familie suchten. Nachdem dies bejaht wurde, führte sie einen Geschädigten zu der Wohnung eines Zeugen in Duisburg und täuschten dem Geschädigten vor, dass die Wohnung frei und sie berechtigt sei, diese zu vermieten. Dann legte sie dem Geschädigten einen Mietvertrag vor und ließ sich von ihm einen Mietvorschuss in Höhe von 3.000,00 EUR in bar übergeben. Der Verurteilten war dabei bewusst, dass der Zeuge nur kurzfristig nicht in der Wohnung sein würde und sie nicht berechtigt war, diese zu vermieten. Sie handelte in der Absicht, sich an dem Mietvorschuss zu Unrecht zu bereichern.

Am selben Tag trafen die Verurteilte sich zwischen 19 — 20 Uhr einem weiteren Geschädigten und spielte ihm vor, er könne eine Wohnung in Duisburg Meiderich mieten, wenn er eine Kaution in 1000,00 EUR in bar vorab zahle. Nach der Unterschrift auf dem Mietvertrag und Entgegennahme der Kaution, gab sie dem Geschädigten jedoch die Schlüssel — wie von Anfang an beabsichtigt — nicht. Sie handelte in der Absicht, sich an der Kaution zu Unrecht zu bereichern.

Die Verletzten können gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem sie ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmelden. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn die Verletzten bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet haben.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den/​die Verletzten ausgekehrt.

b)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen.

Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).

 

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Rechtspflegerin

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