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Staatsanwaltschaft Köln

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Staatsanwaltschaft Köln

951 Js 199/​18 V – 18.07.2022

Strafvollstreckungssache gegen Sabrina August und Peter Flohr

Ihr Zeichen KM-BM-EM 258779/​TH
Belehrung gem. § 459i StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Urteil vom 02.04.2019 hat das Amtsgericht Kerpen (Az. 42 Ls 45/​18 ) die Obengenannten zu einer Freiheitsstrafe mit und ohne Aussetzung zur Bewährung verurteilt, sowie die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 304,61 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 10.04.2019 rechtskräftig.

Die Staatsanwaltschaft hat nunmehr den obengenannten Betrag (Erlös) einzuziehen und über dessen Auskehr an die Verletzten zu befinden.

Über Ihre diesbezüglich bestehenden Rechte und Möglichkeiten setze ich Sie wie folgt in Kenntnis:

Der Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt dieses Schreibens den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Staatsanwaltschaft prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, bei Nichtzahlung auch später, ob der Erlös ausreicht, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Erlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da hier grundsätzlich zunächst die Strafe vollstreckt wird, kann die Vollstreckung des als eingezogen erklärten Betrages über einige Jahre andauern. Daher bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig direkt gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.

Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich ganz, oder zum Teil erloschen ist, wird um Mitteilung gebeten.

Sollte der Anspruch auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

 

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