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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Talha, Boubaker- Benachrichtigung gemäß § 459i StPO
über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

603 Js 70187/​18

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 603 Js 70187/​18, gegen Boubaker Talha -geboren am 04.05.1985- wegen Diebstahls u. a., ist durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 29.04.2020 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von dem Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Sachverhalt: Am 13.04.2017 übersprang der Angeklagte in den Promenaden des Leipziger Hauptbahnhofes auf der unteren Ebene des Einkaufszentrums zunächst um 5:16 Uhr und dann erneut um 9:10 Uhr den vollständig umschlossenen Verkaufsstand der „925.de Silver jewellery GmbH“, zerbrach die Schlösser zu zwei Vitrinen und entnahm Schmuck, um ihn ohne Berechtigung für sich zu behalten.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 4587,00 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei dem Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 16.06.2022

gez. Neumärker, Rechtspflegerin

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