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Staatsanwaltschaft Stralsund

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Staatsanwaltschaft Stralsund

543 Js 24152/​18

Das Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Bergen, hat durch Strafbefehl vom 11.06.2019 unter anderem die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet. Der Strafbefehl ist seit dem 09.07.2019 rechtskräftig und richtet sich gegen Frau Dahncke.

Der genannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zuge eines Ermittungsverfahrens gegen ihren Lebensgefährten wegen Verletzung des Postgeheimnisses und Diebstahls gab diese zu, ihn auf Fahrten begleitet und in unbeobachteten Momenten Briefe geöffnet und Geldbeträge entnommen zu haben. Sie selbst bezifferte den Schaden mit ungefähr 650,00 €. Es handelt sich dabei um den Zeitraum vom 03. bis 07.12.2018 und betrifft Sendungen aus dem Bereich 18528 Bergen, 18581 Putbus, 18586 Göhren und 18528 Patzig.

Potenzielle Geschädigte (bzw. deren Rechtsnachfolger) haben daher Anspruch auf Entschädigung (§ 459 h Abs. 2 StPO).

Der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund, angemeldet werden (§ 459 j Abs. 1 StPO). Die genannte Frist beginnt, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum 1 Monat verstrichen ist.

Sofern ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der vorgenannten Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe nur dann erfolgen, soweit sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht (§ 459 j Abs. 2 StPO)

Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht.
Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung/​Herausgabe – soweit dies möglich ist – angehört (§ 459 j Abs. 3 StPO).

 

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