Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

235
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 Js 125/​21 (29411)V

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 29.03.2022 gegen Amira Mustafic ein Beschluss ergangen.

Der Beschluss ist seit dem 30.04.2022 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die erweiterte Einziehung diverser Gegenstände, vor allem Kleidung der Fa. H&M, Zara und TK Maxx ausgesprochen.

Grundlage der Entscheidung ist die Überzeugung des Gerichts, dass die Waren aus Diebstahlstaten der Betroffenen stammen.

Es besteht bei mehreren auch unbekannten Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.

Dieser Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweitere Einziehung gem. § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Auch unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder ein sonstiger Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft Berlin auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsnachfolger des Verletzten (bei Erbschaft, Forderungsabtretung, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung/​Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 Js 125/​21 (29411)V schriftlich in Verbindung setzen.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein