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Richtlinie für die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Verbände an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten

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Pixaline (CC0), Pixabay

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Richtlinie
für die Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen
und ihrer Verbände an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten
Vom 27. April 2022
1 Zuwendungszweck

Artikel 4 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) enthält die allgemeine Verpflichtung der Vertragsstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung des Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in ­Fragen, die Menschen mit Behinderungen – einschließlich Kinder mit Behinderungen – betreffen, mit diesen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen zu führen und sie aktiv einzubeziehen.

Nach Artikel 29 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können.

Der Bundesgesetzgeber hat mit § 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) die Grundlage für die Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene gelegt.

Ziel der Förderung ist es, Verbänden von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen, eine aktive und umfassende Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten und die Partizipation von Menschen mit Behinderungen an politischen Entscheidungsprozessen zu ermöglichen bzw. dies zu erleichtern. Diese Organisationen haben oftmals behinderungsbedingten Mehraufwand und verfügen nur über geringe finanzielle und personelle Ressourcen. In der Folge verzichten einige Verbände bzw. Organisationen auf eine aktive Verhandlung, Mitwirkung oder Mitgestaltung in Politik und Gesellschaft. Um ihre Partizipation zu stärken und ihnen eine Möglichkeit einzuräumen, Politik und Gesellschaft auf Augenhöhe und gleichberechtigt mit anderen Interessengruppen mitzugestalten, sollen Verbände von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Selbstvertretungsorganisationen, finanziell gefördert werden.
2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt nach § 19 BGG und nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) mit den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Zuwendungen.

Diese Förderrichtlinie begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Organisationen von Menschen mit Behinderungen (nachfolgend: Organisationen) zur Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene verbessern.

a)
Förderung von Kompetenzaufbau: Empowerment und Capacity-Building
Gefördert werden Maßnahmen, mittels derer ehren- und hauptamtlichen Kräften von Organisationen Kompetenzen und praktische Erfahrungen für die Interessenvertretung auf Bundesebene vermittelt werden.
b)
Nachwuchsförderung
Gefördert werden die Jugendarbeit und Maßnahmen zur Potenzialentwicklung von Nachwuchskräften für die künftige Wahrnehmung von Leitungsfunktionen in Organisationen (z. B. Workshops, Seminare, Coaching).
c)
Struktur- und Starthilfe, Organisationsentwicklung, Fortbildung
Gefördert werden Maßnahmen, die der Weiterentwicklung und Strukturverbesserung der Organisationen dienen (z. B. Aufbau und Pflege von Netzwerken, Fortbildungen) einschließlich der Verbesserungen der technischen Infrastruktur.
d)
Behinderungsspezifische Hilfsmittel und Nachteilsausgleiche
Gefördert wird der Ausgleich behinderungsspezifischen Mehrbedarfs, wie z. B. durch Übertragung von Texten in Leichte Sprache, durch den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern oder durch technische Hilfsmittel, die im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben für die Organisation erforderlich sind, sofern ein Anspruch nicht bereits auf anderer Grundlage besteht.
e)
Leistungen für Assistenz
Organisationen im Sinne von Nummer 4 dieser Richtlinie können einen Zuschuss bis zur Höhe von 6 000 Euro pro Jahr zu den Ausgaben für Assistenzkräfte für Mitglieder erhalten, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Organisation wegen ihrer Behinderung Assistenz benötigen, sofern ein Anspruch nicht bereits auf anderer Grundlage besteht.
f)
Sonstige Maßnahmen
Gefördert werden auch sonstige Maßnahmen, die die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Organisationen zur Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene ermöglichen und verbessern.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,


deren Mitglieder überwiegend Menschen mit Behinderungen sind und die überwiegend von Menschen mit Behinderungen geleitet werden („Selbstvertretungsorganisationen“),

bei denen es sich um Organisationen handelt, deren Hauptziel die Stärkung der Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen ist oder

bei denen es sich um Organisationen der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen handelt, wie zum Beispiel von Kindern mit Behinderungen, von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, von taubblinden Menschen oder von psychisch erkrankten Menschen,

und die die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 BGG erfüllen.
5 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Liegen mehr förderungswürdige Anträge vor als Haushaltsmittel zu Verfügung stehen, sollen insbesondere Maßnahmen gefördert werden, die


auf die Nachhaltigkeit der behindertenpolitischen Arbeit der betreffenden Organisation wie z. B. auf den Aufbau hauptamtlicher Strukturen oder

auf die Nachwuchsförderung der betreffenden Organisation oder

auf die offenkundig notwendigen Nachteilsausgleiche (wie z. B. Assistenzleistungen)

abzielen.

Die Förderung soll die Vielfalt von Behinderungen widerspiegeln.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung grundsätzlich in Form eines nicht rückzahlbaren ­Zuschusses auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung gewährt. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der in Nummer 6 Buchstabe a genannten Ausgabenpositionen des Finanzierungsplans.

Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt höchstens 95 %. Mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenanteil aufgebracht werden.

Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein und im Finanzierungsplan schlüssig dargelegt werden.

a)
Zuwendungsfähige Ausgaben
Im Rahmen der Förderung von Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind nur Ausgaben zuwendungsfähig, die folgenden Ausgabenpositionen zugerechnet werden können:


Ausgaben für im Projekt beschäftigtes zusätzliches Personal (einschließlich Personal für projektbezogene Verwaltungstätigkeiten). Zuwendungsfähig ist eine Vollzeit-/​Teilzeitstelle bis maximal TVöD EG 13/​Stufe 3 (je nach Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals). Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Ausgaben für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte,

Ausgaben für Assistenzkräfte. Zuwendungsfähig ist eine Vollzeit-/​Teilzeitstelle bis maximal TVöD EG 4/​Stufe 3 bis zu einem Betrag von 6 000 Euro im Jahr (Höchstbetrag). Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen sind nicht zuwendungsfähig.

Ausgaben für Räume, die für das Projekt angemietet werden,

Ausgaben in Zusammenhang mit der Qualifizierung ehren- und hauptamtlicher Kräfte (z. B. Maßnahmekosten, Lernmittel, Fahrtkosten),

Ausgaben für Auftragsvergaben für Maßnahmen, die die geförderte Organisation nicht selbst durchführen kann,

Ausgaben für technische Infrastruktur und technische Arbeitshilfen sowie Einweisung in deren Gebrauch,

Reisekosten einschließlich der Reisekosten für Assistenzkräfte,

Tagungsgebühren,

Ausgaben für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

sonstige Ausgaben, die zur Finanzierung der in Nummer 3 der Förderrichtlinie dargestellten Maßnahmen erforderlich sind.

b)
Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan besteht nach der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO aus einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung.
c)
Dauer der Förderung
Die Projektlaufzeit beträgt bis zu 36 Monate.
Sie kann in Ausnahmefällen bei Eintreten von nicht durch den Zuwendungsempfänger zu beeinflussenden und zu verantwortenden Änderungen im Projektablauf auf Antrag verlängert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Erreichung des Projektziels ohne die Verlängerung nicht gewährleistet werden kann.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Förderung. Das BMAS entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

7 Verfahren

a)
Antrag
Der Antrag auf Erhalt einer Zuwendung ist in Schriftform zu stellen beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dem Antrag ist eine Projektplanung für den Bewilligungszeitraum vorzulegen. Die Projektplanung muss aus einer oder mehreren Maßnahmen bestehen, die die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Organisationen zur Teilhabe an der Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten auf Bundesebene ermöglichen und verbessern (Nummer 3 Buchstabe a bis f). Im Antrag ist zudem darzulegen, dass die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Ein detaillierter Finanzierungsplan sowie die Vereinssatzung und der Freistellungsbescheid zur Körperschaftssteuer sind beizufügen. Der Finanzierungsplan beinhaltet eine plausible Darstellung der beantragten Förderung, die ­notwendig und angemessenen ist, um das Ziel der Maßnahme(n) zu erreichen sowie die Darstellung der Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme, die sichergestellt sein muss.
Die vom BMAS mit der Administration der Förderung beauftragte Einrichtung (Bewilligungsbehörde) prüft die Zuwendungsanträge auf Förderfähigkeit der vorgesehenen Maßnahme nach dieser Richtlinie, holt im zuständigen Fachreferat des BMAS eine Stellungnahme ein und leitet dem Beirat die als förderfähig beurteilten Anträge zu.
b)
Beirat
Das BMAS beruft für die Dauer von vier Jahren in einen Beirat bis zu 15 Personen, die die Organisationen von Menschen mit Behinderungen vertreten.
Im Beirat sollen überwiegend Organisationen gemäß Nummer 4 dieser Förderrichtlinie vertreten sein.
Die/​der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nimmt an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teil. Der Beirat tagt unter Leitung des für die Förderung zuständigen BMAS-Fach­referats, das ebenfalls über kein Stimmrecht verfügt.
Dem Beirat obliegt die Aufgabe, zu den eingegangenen Anträgen Förderempfehlungen abzugeben. Er gibt Anregungen für die Auswahl der durch die Richtlinie zu fördernden Projekte.
c)
Bewilligung
Das BMAS entscheidet unter Einbeziehung des Votums des Beirats und nach Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen über die Gewährung der Zuwendung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

a)
Prüfung
Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid sind das BMAS und die vom BMAS beauftragte Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO ebenfalls zur Prüfung berechtigt.
b)
Mitwirkung/​Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert.
c)
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen ­Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. April 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Dr. Michael Maschke

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