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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

670 VRs 552 Js 2263/​21

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Marushka Varbanova die erweiterte Einziehung von 490,00 EUR angeordnet.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilte hat im Zeitraum Juli 2020 bis Januar 2021 in Heddesheim, Schwetzingen, Rastatt, Heidelberg-Kirchheim, Albstadt-Edingen Diebstähle begangen und mit den geklauten EC-Karten Gelder von Konten der Geschädigten abgehoben. Bei der Festnahme am 21.02.2021 wurde das eingezogene Bargeld sichergestellt.

Es besteht bei einer bislang unbekannten Person ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe , 459h Abs.1 StPO.

Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen 6 Monaten ab Veröffentlichung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Sofern der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​ Herausgabe an den Verletzten nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Da es sich hierbei um eine erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB handelt und sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO. Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann der Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft angemeldet werden. In diesem Fall muss allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorgelegt werden, aus dem sich der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 111j Abs. 5 StPO.

Der Gegenstand kann von der Staatsanwaltschaft auch herausgegeben oder zurückübertragen werden, wenn der Einziehungsbetroffene ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt aus dem sich ergibt, dass dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist und der Einziehungsbetroffene die Rückübertragung oder Herausgabe des eingezogenen Gegenstandes an diesen Verletzten verlangt, § 459l Abs. 1 S. 1 StPO. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Rechtnachfolger des Verletzten (Bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an seine Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen und die Rückübertragung oder Herausgabe des Gegenstandes an sich zu verlangen.

 

Grimm
Rechtspflegerin

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