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Staatsanwaltschaft Lüneburg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Lüneburg

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

9103 Js 14480/18

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Staatsanwaltschaft Lüneburg vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Soltau wegen gewerbsmäßigen Betrugs (Az. 9 Ls 227/19) gegen Thomas Sturmeit und Dominique Amtsfeld. Diese ist rechtskräftig seit dem 20.08.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist Ihnen als Verletzter ein Anspruch entstanden, den Sie nun geltend machen können.

Die Betrugsfälle betreffen die folgenden Taten:

1.-4.

Die Verurteilten, in den Fällen 2.-4. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses, boten auf der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen Waren zum Verkauf an und ließen sich den Kaufpreis auf das Konto des Verurteilten Sturmeit überweisen, ohne willens oder in der Lage zu sein, die angebotene Ware zu liefern. Im Einzelnen:

1. am 10.10.2017 einen Kaffeevollautomaten zum Preis von 80 € inklusive Versand an die Geschädigte Hartmann, wobei die Geschädigte 40,– € zurückerhielt,

2. am 22.11.2017 einen Walkoverall Hessnatur zum Preis von 63,98 € inklusive Versand an die Geschädigte Guderle,

3. am 05.11.2017 ein Fahrrad zum Preis von 150,– € an den Geschädigten Nazari,

4. am 08.10.2018 Kinderkleidung der Marke Engelbert Strauss im Wert von 105,– € inklusive Versand an die Geschädigte Espen,

5.- 27.

Die Verurteilten, in den Fällen 5.-7., 9.-11., 16.-24. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses, boten auf der Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen eBook-Reader der Marke Tolino an und ließen sich den Kaufpreis überweisen, ohne willens oder in der Lage zu sein, die angebotene Ware zu liefern. Im Einzelnen:

5. am 22.01.2018 einen Tolino zum Preis von 79,99 € inklusive Versand an die Geschädigte Pollmann,

6. am 22.01.2018 einen Tolino Vision 2hd zum Preis von 79,99 € inklusive Versandkosten an die Geschädigte Ziegler,

7. am 24.01.2018 einen Tolino Shihe 2hd zum Preis von 75 € inklusive Versand an den Geschädigten Scholz,

8. am 25.01.2018 einen Tolino 4hd zum Preis von 100 € an die Geschädigte Bergmann,

9. am 28.01.2018 einen Tolino Vision 3 HD zum Preis von 80,– € inklusive Versand an den Geschädigten Irmscher,

10. am 29.01.2018 einen Tolino Vision 2HD zum Preis von 80,– € inklusive Versand an den Geschädigten Bühler,

11. am 31.01.2018 einen Tolino Vison 4hd zum Preis von 120 € inklusive 5 € Versandkosten an die Geschädigte Spiegel,

12. am 15.02.2018 einen Tolino Epos zum Preis von 160 € an die Geschädigte Rother,

13. am 16.02.2018 einen Tolino Epos zum Preis von 160,– € an den Geschädigten Nendwich,

14. am 16.02.2018 einen Tolino Epos zum Preis von 160,– € an die Geschädigte Krebs,

15. am 20.02.2018 einen Tolino Shine 2 Hd zum Preis von 70 € inklusive Versand an die Geschädigte Schlosser-Weber, wobei die Geschädigte den Betrag durch die Bank zurückbuchen lassen konnte,

16. am 27.06.2018 einen Tolino 4 HD Vision zum Preis von 95,– € inklusive Versand an den Geschädigten Bäßler,

17. am 29.06.2018 einen Tolino Vision 4 HD zum Preis von 95,– € inklusive Versand an die Geschädigte Luft,

18. am 29.06.2018 einen Tolino zum Preis von 95 € inklusive Versand an den Geschädigten Kamp,

19. am 29.06.2018 einen Tolino zum Preis von 95 € inklusive Versand an die Geschädigte Harleb,

20. am 06.07.2018 einen Tolino Vision 4 hd zum Preis von 100,– € inklusive Versand an die Geschädigte Friedrichs,

21. am 09.07.2018 einen Tolino Vision 4 HD zum Preis von 85,– € an den Geschädigten Lucka,

22. am 19.07.2018 einen Tolino Vision 4HD zum Preis von 95,– € inklusive Versand an die Geschädigte Grünzig,

23. am 25.07.2018 einen Tolino Vision 4 HD zum Preis von 90,– € an die Geschädigte Robohm,

24. am 25.07.2018 einen Tolino zum Preis von 105,– € inklusive Versand an die Geschädigte König,

25. am 25.07.2018 einen Tolino Vision 4HD zum Preis von 100,– € inklusive Versand an die Geschädigte Sanden,

26. am 26.07.2018 einen Tolino zum Preis von 85,– € an die Geschädigte Püschel-Scharnagl,

27. am 27.07.2018 einen Tolino Vision 4 HD zum Preis von 94,– € inklusive Versand an die Geschädigte Sehrer,

28. – 31.

Die Verurteilte Amtsfeld überredete die gutgläuvige Anna Knelangen, ihren Paypal-Account für weitere Transaktionen nutzen zu dürfen, wobei die Zeugin Knelangen das Geld dann in bar an die Verurteilte auskehren sollte. Es kam in der Folge zu den nachfolgenden Verkäufen, wobei die Verurteilte auch hier weder willens, noch in der Lage war, die angebotene Ware zu liefern. Im Einzelnen:

28. am 03.08.2018 einen Tolino im Wert von 102,50 € inklusive Paypal-Gebühr in Höhe von 2,30 € an die Geschädigte Döhrel, wobei die Geschädigte den Betrag über Paypal zurückbuchen ließ,

29. am 06.08.2018 einen Tolino 4 Vision HD zum Preis von 95,– € inklusive Paypal-Gebühr in Höhe von 2,16 € an die Geschädigte Augustuszoon, wobei die Geschädigte den Betrag über Paypal zurückbuchen ließ,

30. am 07.08.2018 einen Tolino Vision 4HD zum Preis von 100,– € inlusive Paypalgebühr in Höhe von 2,25 € an den Geschädigten Schwertner, wobei der Geschädigte den Betrag über Paypal zurückbuchen ließ,

31. am 30.07.2018 einen Tolino Shine 2 HD zum Preis von 65,– € an die Geschädigte Falk, wobei diese den Betrag zwischenzeitlich von der Zeugin Knelangen zurückerhalten hat,

32. Die Verurteilte Amtsfeld ließ die Geschädigte Knelangen in dem Glauben, dass sie ordnungsgemäße Verkäufe über ihr Paypal-Konto abgewickelt hatte und ließ sich in der Folge von ihr den Betrag von insgesamt 355,79 € in bar auszahlen. Ein Betrag in Höhe von 290,79 € wurde später von der Firma Paypal zurückgebucht, weitere 65,– € leistete die Geschädigte zur Schadenswiedergutmachung an die Zeugin Falk, so dass die Geschädigte Knelangen einen Schaden in Höhe von 355,79 € erlitt.

33. Da der Geschädigte Schwertner das Geld über Paypal zurückbuchen lassen wollte, bestellte die Verurteilte Amtsfeld am 19.08.2018 auf den Namen Lotta Sturmeit bei der Firma Thalia einen neuen Tolino Vision 4 HD zum Preis von 172.95 € und gab dabei ein nicht existentes Konto für das Lastschriftmandat an. Den E-Book-Reader ließ sie an den Geschädigten Schwertner liefern.

34.- 43.

Die Verurteilte Amtsfeld bestellte bei verschiedenen Online-Versandhändlern, teilweise unter Verwendung falscher Personalien, Waren und ließ diese an ihre Anschrift bzw. zu einem Nachbarn liefern, ohne willens und in der Lage zu sein, den Kaufpreis zu entrichten. Im Einzelnen:

34. Bestellung vom 11.02.2018 auf den Namen Gerda Amtsfeld über 2 Polsterstühle zum Gesamtverkaufswert von 59,90 € bei der Firma Dänisches Bettenlager, die am 01.03.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

35. Bestellung vom 11.02.2018 auf den Namen Gerda Amtsfeld über 2 Polsterstühle zum Gesamtverkaufswert von 64,90 € bei der Firma Dänisches Bettenlager, die am 02.03.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

36. Bestellung vom 19.02.2018 auf den Namen Gerda Amtsfeld über einen Kinderwagen zum Verkaufspreis von 699,00 € bei der Firma Bonavi, die am 22.02.2018 an die Veruteilte ausgeliefert wurde,

37. Bestellung vom 23.02.2018 auf den Namen Lotta Amtsfeld über einen Kinderwagen zum Verkaufspreis von 699,00 € bei der Firma Bonavi, die am 28.02.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

38. Bestellung vom 27.02.2018 auf den Namen Lotta Amtsfeld über 3 Brillen mit Gläsern im Gesamtverkaufswert von 511,85 € bei der Firma Mister Spex, die am 01.03.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

39. Bestellung vom 27.02.2018 auf den Namen Lotta Amtsfeld über 1 Brille mit Gläsern im Gesamtverkaufswert von 178,95 € bei der Firma Mister Spex, die am 01.03.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

40. Bestellung vom 27.02.2018 auf den Namen Lotta Amtsfeld über 1 Brille mit Gläsern im Gesamtverkaufswert von 144,95 € bei der Firma Mister Spex, die am 01.03.2018 an die Verurteilte ausgeliefert wurde,

41. Bestellung vom 28.02.2018 bei der Firma Peek&Cloppenburg auf den Namen Gerda Amtsfeld über Damenbekleidung im Gesamtverkaufswert von 241,89 €,

42. Bestellung vom 01.03.2018 bei der Firma Peek&Cloppenburg auf den Namen Gerda Amtsfeld über Damenbekleidung im Gesamtverkaufswert von 453,88 €,

43. Bestellung vom 05.03.2018 auf den Namen Smilla Amtsfeld über einen Kinderwagen zum Verkaufspreis von 699,00 € bei der Firma Bonavi.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6 Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6 Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird soweit möglich vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

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