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Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Trier

Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen
(§ 459j StPO)

8011 Js 3729/20

Unter dem AZ: 3 Cs 8011 Js 3729/20 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 09.04.2020 gegen die Verurteilte Indrzejczak, Jaroslaw Janusz und Khurs, Siarhei die Einziehung gemäß §73a StGB der folgenden Gegenstände:

– Koffer mit nachfolgenden Einzelwaren originalverpackt

– 12 kosmetische Erzeugnis-Diadermine-Liftingcremes

– 4 kosmetisches Erzeugnis-Garnier-Gesichtswasser

– 4 Segafredo-Kaffee

– 4 kosmetische Erzeugnis-Syoss-Haarprodukte

– 8 kosmetische Erzeugnis-Niveacremes

– 11 Sägewerkzeug-Xervex-Sägeketten

– 2 Unterbekleidung-Puma-2 Paar Socken, 1x Unterhosen

– 3 kosmetische Erzeugnis-Weleda-Cremes

– 3 Dr. Best-Zahnbürsten

– 2 kosmetisches Erzeugnis-bend-a-dent

– 3 Oral B-elektrische Zahnbürsten+ Ersatzköpfe

– 3 Klebestreifen und Sekundenkleber-Pattex

– 1 elektrischer Rasierapparat Braun, 7 Herren- und 1 Damenrasierer, 1 Damenrasierer Hair Genie, 2 Rasierschaum Gilette

– 2 Schuhdeo Fa. Scholl, Fußdeo Fa. Pure&Basic

– 1 Raumduftspray Air Wick, 1 Wäscheparfum Vernel, 1 Wäscheparfum Lenor

– 2 Taschenlampe Sigma, 1 Taschenlampe Duracel

– 1 Auto-Luftreiniger Fa. Technaxx

– 1 Parfum Adidas

– 1 kosmetisches Erzeugnis-Maybeline Wimperntusche

– 1 Streichhölzer Fa. Priva

– 1 Nagelklipser Fa. Parsa

– 1 USB- Stick Fa. Plantinum

– 5 USB- Kabel

– 2 Smartphone-Kartenetui Fa. Tchibo, 1 Powerbank Fa. Tchibo, 1 Powerbank Fa. LogiLink

– 1 Einwegrasiererscherkopf (3 Klingen)

– 1 Gurtband mit Karabinerhaken

– 1 LogiLink Ladegerät

rechtskräftig angeordnet.
Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Verurteilte, Entschädigungsansprüche bestehen.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Einziehungsbetroffenen handelten gemeinschaftlich. Sie hielten sich aus nicht näher bekannten Umständen im Bundesgebiet auf und hatten spätestens am 27.01.2020 sich dazu entschlossen, sich während Ihres Aufenthalts durch Diebstähle eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu verschaffen. Bei einer Durchsuchung der o.g. Person, wurden die obengenannten Gegenstände sichergestellt. Diese wurden gemäß §73a StGB durch das Gericht eingezogen, da vermutet werden kann, dass diese aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammen könnten. Der genaue Zeitpunkt ist nicht bekannt. Es wird vermutet, dass es sich um einen Tag vor dem 27.01.2020 handelt.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen. Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).
Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).
Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.
Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

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