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Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Osnabrück

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111 l StPO)

1240 UJs 18791/20
Unter dem Aktenzeichen 1240 UJs 18791/20 wird bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Betruges geführt.

Unter der Internetadresse www.topelktro-haus.de wurden Elektroartikel zum Kauf angeboten und nachfolgend nicht geliefert. Die Zahlung der getäuschten Kunden erfolgten auf das Konto mit der IBAN DE64 1001 1001 2629 7754 59.

Ihnen könnte daher ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden sein, da Sie Zahlungen geleistet haben, jedoch die Ware nicht geliefert wurde.
Gemäß § 111l Abs. 1 und 3 Strafprozessordnung (StPO) wird Ihnen hiermit die Sicherung von Vermögenswerten aufgrund Arrestvollziehung gegen Unbekannt bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, nach Erhalt dieses Schreibens möglichst zeitnah mittels anliegendem Antwortschreiben zu erklären, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes geltend machen wollen bzw. ob Sie Ihre Ansprüche bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf. schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
Die Befriedigung der Verletztenansprüche erfolgt grundsätzlich erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens.
■ Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).
■ Wird über das Vermögen des Beschuldigten das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben ( § 111i Abs. 1 StPO).
■ Sofern der Beschuldigte verurteilt wird und das Gericht zugleich die Einziehung des Wertes der von ihm zu Unrecht erlangten Beträge anordnet, gilt Folgendes:
Ist eine rechtskräftige Einziehungsanordnung getroffen worden, erhalten die Verletzten von der Staatsanwaltschaft eine gesonderte Nachricht hierüber. Der Verletzte kann sodann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Erhalt der Mitteilung über die Rechtskraft seine Ansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist eine Auskehr allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.
Die Staatsanwaltschaft prüft allerdings bereits zuvor fortlaufend, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die tatsächlich Schäden angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:
a)
Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den/die Verletzten ausgekehrt.
b)
Wenn die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.
c)
Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet hinsichtlich der Reihenfolge der Verteilung der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Staatsanwaltschaft. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.
Bitte teilen Sie daher alsbald mit, ob und in welcher Höhe Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Auf anliegendes Formblatt wird hingewiesen und um zeitnahe Rücksendung gebeten. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich Säumniszuschläge, Mahnkosten oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens eine nicht unerhebliche Zeitspanne vergehen kann. Zudem können Sie im Laufe des Verfahrens aus prozessualen Gründen den Status des Verletzten verlieren, weswegen eine Auskehrung an Sie insbesondere nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO nicht mehr in Betracht käme. Da überdies nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldner geltend zu machen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.
Anlagen:
Rückantwortschreiben
Rückantwort im Ermittlungsverfahren 1240 UJs 18791/20
Abs.:                                                             Datum:
An die
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Kollegienwall 11
49074 Osnabrück
Ich mache voraussichtlich folgende Ansprüche geltend:
Hauptsache (unmittelbarer Schaden aus der Tat) : __________€
Daneben sind folgende weitere Ansprüche entstanden:
(Hinweis: Diese weiteren Ansprüche können nicht in einem von der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Verteilungsverfahren berücksichtigt werden und dienen nur der Information.)
Zinsen:
Rechtsverfolgungskosten:
Sonstiges:
Mir stehen keine Ansprüche mehr zu, weil ich von folgender Versicherung entschädigt wurde bzw. Inhaber der Ansprüche nun ist:
Name:
Anschrift:
ggf. Vorgangsnummer/Versicherungsnummer:
Höhe der Entschädigung:
Hierzu füge ich folgende Unterlagen bei:

Meine Kontaktdaten lauten wie folgt:
Name:
Geburtsdatum:
Anschrift:
Unterschrift
Anlagen

 

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