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Wirecard und eine mögliche Haftung der Wirtschaftsprüfer

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Viele Rechtsanwälte sind derzeit auf der Suche nach Mandanten, indem sie den möglicherweise geschädigten Aktionären erzählen, dass man die Wirtschaftsprüfer in die Haftung nehmen können. Nun, in der Tat geht das, aber laut Gesetz nur bis zu einem Höchstbetrag von 4 Millionen Euro.

Was nach Auskunft von Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen sinnvoll ist, wäre die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle. Das sollte man durchaus von einem Rechtsanwalt durchführen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein. Dass man den Wirtschaftsprüfer in die deliktische Haftung bekommt, so Pforr weiter, ist denkbar, aber höchst unwahrscheinlich.

Wichtig wäre jetzt, so Dr. Thomas Pforr, dass der Gesetzgeber hier die Haftungshöhe für „Bilanzprüfer“ deutlich erhöht, um zukünftig die Anleger nicht für deren Fehler „bluten zu lassen“. Für den Fall Wirecard dürfte es aber zu spät sein…

1 Kommentar

  1. Hinzu kommt, dass die Schadensersatzpflicht nur gegenüber dem Unternehmen besteht. Das hat auch schon der BGH bestätigt.

    Die Höchstgrenze von 4 Mio. gilt andererseits nur für Fahrlässigkeit. Es besteht also die Hoffnung, dass man EY Vorsatz nachweisen kann … vielleicht singt ja irgendein Kronzeuge.

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