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BaFin: Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts der VINOG Logik Consult GmbH, FinTechServices GmbH und Davis Consulting and more GmbH

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geralt / Pixabay

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2020 gegenüber der VINOG Logik Consult GmbH i.G. angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die VINOG Logik Consult GmbH i.G. nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.marketgbp.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.


FinTechServices GmbH

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2020 gegenüber der FinTechServices GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die FinTechServices GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.marketgbp.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.


Davis Consulting and more GmbH

Die BaFin hat mit Bescheid vom 17. März 2020 gegenüber der Davis Consulting and more GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln.

Die Davis Consulting and more GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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