Start Allgemein Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG, die BaFin-Untersagung und der späte Widerspruch

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG, die BaFin-Untersagung und der späte Widerspruch

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geralt (CC0), Pixabay

Ende Dezember hatte die BaFin der Genossenschaft  das öffentliche Angebot bestimmter Anteile untersagt. Anfang Januar hatte die CO.NET diesbezüglich einen Kommentar veröffentlicht und erneut wenige Tage später uns eine Antwort auf eine von uns gestellte Presseanfrage übermittelt, in der es hieß, dass man Widerspruch gegen die BaFin-Verfügung erheben werde. Laut der von der BaFin ergänzten Meldung hat die Genossenschaft diesen aber erst am 30. Januar schriftlich eingelegt. Wir sind erstaunt, dass dies so spät geschah, und gespannt, inwieweit sich an der Meinung der BaFin etwas ändert…

Hier die ergänzte BaFin-Meldung:

BaFin untersagt der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG darf keine Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren (Genossenschaftsanteile), zum Erwerb anbieten.

Die BaFin hat am 27. Dezember 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.

Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG hat mit Schreiben vom 30.01.2020 Widerspruch eingelegt.

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