Start Justiz COSMA Service GmbH – Stefan Gaetano Ala – Anspruch auf Rückzahlung

COSMA Service GmbH – Stefan Gaetano Ala – Anspruch auf Rückzahlung

610

Staatsanwaltschaft Mannheim

916 AR 346/16
Durch das Landgericht Mannheim ist am 01.02.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 09.02.2018 rechtskräftig ist. Gegen Stefan Gaetano Ala wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.297.915,74 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte Ala gründete die Gesellschaft „COSMA Service GmbH“. Für diese entwarf er ein Goldkaufkonzept, bei welchem die Anleger eine Rendite versprochen bekamen. Der Verurteilte Ala wusste, dass die COSMA nicht in der Lage war, diese an die Kunden aufzukehren und dass sie dafür notwendigen Mittel daher nur den vereinnahmten Kundengeldern entnommen werden konnten. Ungeachtet dieser Erkenntnis entschloss sich der Verurteilte Ala zur Umsetzung des Goldkaufkonzepts, da es ihm darauf ankam, die Verfügungsgewalt über die hingegebenen Geldbeträge bzw. Goldbestände zu erlangen, um sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen.
Im Zeitraum vom 02.06.2015 bis 30.05.2016 kam es in Umsetzung des Tatplans des Ala insbesondere zu Goldkaufverträgen zwischen 64 Geschädigten und der COSMA Service GmbH, wodurch sich die Einziehungssumme in Höhe von 4.297.915,74 € ergab.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zum o. g. Aktenzeichen anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Eine Gewähr für den tatsächlichen Bestand des sichergestellten Gegenstände, für die wirtschaftliche Werthaltigkeit bzw. für die Verwertungsergebnisse kann nicht übernommen werden.
Des Weiteren kann keine Garantie für eine etwaige Auskehrung des Verwertungserlöses an Sie übernommen werden.

Sofern sich aufgrund der Rückantwortschreiben ergeben wird, dass die geltend gemachten Forderungen wertmäßig das sichergestellte Vermögen übersteigen, wird von hieraus ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der o. g. Person gem. §§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO beantragt. In einem solchen Fall erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung des Insolvenzverwalters in der Sie darauf hingewiesen werden, Ihre Forderung selbständig zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) anzumelden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht zur Rechtsberatung befugt ist und daher keine Auskünfte geben kann und daher von entsprechenden Rückfragen abzusehen ist! Ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, wird die Staatsanwaltschaft 6 Monate lang keine Auskunft zum Stand des Auskehrungsverfahrens geben.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge das beigefügte Rückantwortschreiben an die Staatsanwaltschaft Mannheim, L 10, 11-12, 68161 Mannheim, zum Aktenzeichen 916 AR 346/16, übersenden.

Eine Antwort der Staatsanwaltschaft wird erst 6 Monate nach Erscheinen dieser Mitteilung (im elektronischen Bundesanzeiger) erfolgen!

Absender: ________________________, den _________________

______________________________________ (Name, Vorname)

______________________________________ (Straße)

______________________________________ (PLZ, Wohnort)

An die
Staatsanwaltschaft Mannheim
L 10, 11-12
68161 Mannheim
Aktenzeichen 916 AR 346/16
(Telefax: 0621/292-7980)

Verfahren gegen Stefan G. Ala

Rückantwort zur Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim nach § 459i StPO

Ich mache meinen Anspruch in Höhe von ___________________________ Euro geltend.
Ich habe von der o. g. Person in Höhe von __________________________ Euro Geld erhalten.
Ich habe

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in voller Höhe erlassen,

dem Einziehungsbetroffenen den Anspruch in Höhe von ____________________________ Euro erlassen.

Ich verzichte auf die Geltendmachung meines Anspruchs gegen die Staatsanwaltschaft in Höhe von

____________________________ Euro.

Für eine eventuelle Auskehrung des Verwertungserlöses gebe ich meine Bankverbindung wie folgt bekannt:

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein