Start Justiz Insolvenzverfahren Insolvenzverfahren gegen SPO Unternehmensberatungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse eingestellt

Insolvenzverfahren gegen SPO Unternehmensberatungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse eingestellt

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SPO Unternehmensberatungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Müller-Straße 46, 10829 Berlin AG Charlottenburg, HRB 122316, vertreten durch den Geschäftsführer Masangkay Delef

– wurde das Verfahren mit Beschluss vom 30.08.2017 gemäß § 207 Abs. 1 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Zimmer 248, zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soweit die Zustellung druch öffentliche Bekanntmachung im Internetportal erfolgt ist,beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

36s IN 2089/11 Amtsgericht Charlottenburg, 30.08.2017

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