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Haftet Vertrieb für den Verkauf von Genussscheinen, wenn der Initiator in Insolvenz geht?

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Anlegerschutzanwälte würden das mit einem Ja beantworten, durch das Ja ergeben sich dann Möglichkeiten einen neuen Klienten zu bekommen. Aber der Vertrieb kann durchaus ind er Haftung stehen, dann zum Beispiel, wenn er kein vernünftiges Beratungsprotokoll ausgefüllt hat. Eines in dem explizit auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird/wurde.Das Protokoll sollte natürlich vom Mandanten unterschrieben sein.

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