Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotels by HR Schwerin GmbH steht eine wichtige Entscheidung über die weitere Zukunft der Gesellschaft bevor. Das Amtsgericht Charlottenburg hat für den 8. Oktober 2026 einen Termin zur Erörterung und Abstimmung über den von dem Unternehmen vorgelegten Insolvenzplan angesetzt.
Der Termin beginnt um 10.30 Uhr und findet im Saal 119 und 120 des Hauptgebäudes des Amtsgerichts Charlottenburg am Amtsgerichtsplatz 1 in 14057 Berlin statt. Der Beschluss vom 16. September 2026 gilt zugleich als Ladung für die beteiligten Gläubiger und weiteren Verfahrensbeteiligten.
Die Hotels by HR Schwerin GmbH hat ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz in der Hauptstraße 66 in 12159 Berlin. Sie ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 147457 B eingetragen. Vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Robert Kalman Kennedy, Dr. Benedikt de Bruyn und Dr. Gordon Geiser.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Hotels. Darüber hinaus darf die Gesellschaft erlaubnisfreie Unternehmensberatungen anbieten, insbesondere für andere Hotelbetriebe.
Welche konkreten Hotels von der Gesellschaft zuletzt betrieben wurden und wie viele Beschäftigte, Gäste oder Vertragspartner von dem Verfahren betroffen sind, geht aus der gerichtlichen Bekanntmachung nicht hervor.
Die Hotels by HR Schwerin GmbH hat am 31. August 2026 einen Insolvenzplan vorgelegt. Mit einem solchen Plan kann ein Unternehmen eine auf seine wirtschaftliche Lage zugeschnittene Lösung vorschlagen. Darin kann beispielsweise geregelt werden, in welcher Höhe Gläubiger Zahlungen erhalten, wann diese erfolgen und wie das Unternehmen wirtschaftlich fortgeführt oder neu geordnet werden soll.
Der genaue Inhalt des Insolvenzplans ist in der öffentlichen Bekanntmachung nicht wiedergegeben. Der Plan und seine Anlagen liegen jedoch auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten aus. Dort können auch eingegangene Stellungnahmen eingesehen werden.
Im Gerichtstermin wird der Insolvenzplan zunächst erörtert. Dabei können Fragen, Einwände und mögliche Veränderungen besprochen werden. Anschließend stimmen die dazu berechtigten Beteiligten über den Plan ab.
Die Gesellschaft kann nach der Erörterung noch eine geänderte Fassung des Insolvenzplans vorlegen. Das Gericht weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass am 8. Oktober 2026 möglicherweise auch über einen veränderten Plan abgestimmt wird.
Zu dem Termin werden die Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen, absonderungsberechtigte Gläubiger, die an der Gesellschaft beteiligte Person, der Sachwalter und die Schuldnerin geladen. Wer an der Abstimmung teilnehmen möchte, soll einen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Gleichzeitig findet ein besonderer Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen statt. Dabei wird geprüft, ob verspätet eingereichte Forderungen anerkannt oder bestritten werden. Die Feststellung einer Forderung kann sich auf die Beteiligung des jeweiligen Gläubigers und dessen Stimmrecht auswirken.
Eine Annahme des Insolvenzplans kommt nur zustande, wenn die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten erreicht werden. Anschließend muss das Insolvenzgericht den Plan bestätigen. Erst nach dieser Bestätigung und dem Eintritt der Rechtskraft kann der Plan seine vorgesehenen Wirkungen entfalten.
Wer sich die Möglichkeit einer späteren Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung erhalten möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Betroffene muss dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprechen und gegen ihn stimmen. Zusätzlich muss er glaubhaft machen, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als ohne den Plan und dieser Nachteil nicht ausgeglichen wird.
Die Vorlage eines Insolvenzplans eröffnet grundsätzlich eine Möglichkeit zur Sanierung oder geordneten Neuaufstellung der Hotels by HR Schwerin GmbH. Sie bedeutet jedoch noch nicht, dass die Gläubiger dem Konzept zustimmen oder dass die Fortführung des Unternehmens bereits gesichert ist.
Ein gerichtliches Aktenzeichen ist in der vorliegenden Bekanntmachung nicht angegeben. Es sollte daher ohne einen weiteren amtlichen Nachweis nicht ergänzt werden.