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Gunesch+P Finanz und Lohnbuchhaltung UG scheitert mit Eigenantrag mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Stuttgart hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gunesch+P Finanz und Lohnbuchhaltung UG haftungsbeschränkt mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 15. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 6 IN 882/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in Erlenwiesen 3 in 73614 Schorndorf und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Handelsregisternummer HRB 741150 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Friedhelm Gunesch.

Der Insolvenzantrag wurde von der Gesellschaft selbst gestellt. Die Gunesch+P Finanz und Lohnbuchhaltung UG hatte somit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Das Unternehmen bot Büro und Buchhaltungsdienstleistungen für andere Betriebe an. Dazu gehörten insbesondere das Kontieren und Erfassen laufender Geschäftsvorfälle, die Erstellung betrieblicher Auswertungen sowie die laufende Lohn und Gehaltsabrechnung.

Zum Leistungsangebot zählten außerdem Fakturierungsarbeiten. Dabei geht es beispielsweise um die Erstellung und Bearbeitung von Rechnungen sowie damit verbundene organisatorische Tätigkeiten. Hinzu kamen Unternehmensberatung, Existenzgründungsberatung und Coaching.

Die Gesellschaft durfte auch Seminare, Schulungen und Vortragsveranstaltungen organisieren und durchführen. Weitere Tätigkeitsbereiche waren allgemeine Büroarbeiten und Dienstleistungen in der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Buchhaltungsleistungen waren ausdrücklich auf die gesetzlich erlaubten Tätigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetz beschränkt. Das Unternehmen durfte laufende Geschäftsvorfälle erfassen und laufende Lohnabrechnungen erstellen, aber keine umfassende Steuerberatung oder Rechtsberatung anbieten.

Welche Unternehmen die Dienstleistungen zuletzt nutzten und ob noch laufende Buchhaltungs oder Lohnabrechnungsaufträge bestehen, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor. Auch zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten macht das Amtsgericht keine Angaben.

Das Gericht wies den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Dies bedeutet, dass das vorhandene und voraussichtlich verwertbare Vermögen nicht ausreichte, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtsgebühren und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass bestehende Verbindlichkeiten erlassen wurden. Da kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt es jedoch keinen Insolvenzverwalter, der das Vermögen erfasst, offene Forderungen einzieht und mögliche Erlöse nach den gesetzlichen Regeln an die Gläubiger verteilt.

Für Kunden kann die Entscheidung besonders wichtig sein, wenn die Gesellschaft noch Buchhaltungsunterlagen, Abrechnungsdaten oder Personalinformationen aufbewahrt. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie rechtzeitig Zugriff auf ihre eigenen Unterlagen und Daten erhalten und laufende Melde und Abrechnungsfristen weiterhin eingehalten werden.

Gerade bei der Lohnbuchhaltung können Fristen gegenüber Beschäftigten, Finanzämtern, Krankenkassen und Sozialversicherungsträgern bestehen. Auftraggeber sollten deshalb prüfen, ob alle Unterlagen vollständig vorliegen und ob eine andere Fachkraft oder ein Steuerbüro die weitere Bearbeitung übernehmen muss.

Dabei ist auch der Schutz vertraulicher Unternehmens und Personaldaten zu beachten. Aus der gerichtlichen Bekanntmachung geht nicht hervor, wie mit noch gespeicherten Kundendaten und Geschäftsunterlagen verfahren wird.

Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Unternehmergesellschaft grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister erfolgt dadurch jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.

Zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zur aktuellen Geschäftstätigkeit enthält der Beschluss keine Angaben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden.

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