Das Amtsgericht Arnsberg hat den Antrag der VGB Automobile Holding GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 8. September 2026. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 52 IN 233/26 geführt.
Firmensitz der Gesellschaft ist Runtestraße 15, 59457 Werl. Das Unternehmen ist unter HRB 14908 im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg eingetragen und wird durch Geschäftsführer Christof Olejniczak vertreten.
Der Insolvenzantrag war am 13. August 2026 von der Gesellschaft selbst eingereicht worden. Bereits knapp vier Wochen später kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen.
Fahrzeughandel und Autovermietung als tatsächliches Geschäft
Der Unternehmensgegenstand umfasste den Im- und Export sowie den Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere mit Fahrzeugen. Hinzu kamen die Kurz- und Langzeitvermietung von Pkw und Lkw sowie Unternehmensberatungsleistungen.
Trotz der Bezeichnung „Holding“ trat die Gesellschaft auch selbst als operative Fahrzeughändlerin auf. Sie unterhielt ein Händlerprofil auf der Fahrzeugplattform AutoScout24 und bot dort Fahrzeuge zum Verkauf an. Zuletzt waren insbesondere Gebrauchtfahrzeuge der Marke Renault erkennbar.
Zu den angebotenen Modellen gehörte unter anderem ein Renault Grand Scénic mit sieben Sitzen. Damit ist belegt, dass die Gesellschaft nicht nur Beteiligungen verwaltete, sondern zumindest zeitweise einen eigenen Fahrzeugbestand vermarktete.
Branchenverzeichnisse ordneten das Unternehmen außerdem dem sonstigen Kraftfahrzeughandel sowie der Pkw- und Lkw-Vermietung zu. Ob zuletzt tatsächlich noch ein nennenswerter Mietwagenbestand vorhanden war, konnte öffentlich nicht festgestellt werden.
Handel, Vermietung und möglicherweise Leasing
Das Geschäftsmodell war offenbar auf mehrere Bereiche des Fahrzeugmarktes ausgerichtet. Dazu gehörten der An- und Verkauf von Fahrzeugen, deren grenzüberschreitender Im- und Export sowie die zeitweise Überlassung von Pkw und Nutzfahrzeugen.
Die Kurzzeitvermietung richtet sich üblicherweise an Kunden, die ein Fahrzeug nur für einzelne Tage oder Wochen benötigen. Bei der Langzeitvermietung werden Fahrzeuge dagegen über mehrere Monate bereitgestellt. Wirtschaftlich ähnelt dieses Modell teilweise dem Leasing, wobei Eigentümerin der Fahrzeuge die vermietende Gesellschaft bleibt.
Zum erweiterten Geschäftsfeld gehörten nach Branchenangaben auch Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Fahrzeugvermietung und Leasing. Ob die VGB Automobile Holding GmbH selbst Leasingverträge abschloss oder lediglich Kunden an Leasinggesellschaften vermittelte, ist nicht eindeutig feststellbar.
Eigene Reparatur- oder Werkstattleistungen waren nicht Bestandteil des eingetragenen Unternehmensgegenstands. Die Gesellschaft dürfte sich daher auf Handel, Vermietung, Vermittlung und Beratung konzentriert und technische Arbeiten gegebenenfalls an externe Werkstätten vergeben haben.
Ursprünglich als Finanzholding gegründet
Die heutige VGB Automobile Holding GmbH wurde im November 2021 zunächst unter dem Namen VGB Financial Holding GmbH in Berlin gegründet. Erster Geschäftsführer war Emil Burzynski mit Wohnsitz im polnischen Wrocław.
Im Jahr 2023 erfolgte eine grundlegende Neuausrichtung. Der Sitz wurde von Berlin nach Werl verlegt, die Gesellschaft in VGB Automobile Holding GmbH umbenannt und der Unternehmensgegenstand auf Fahrzeughandel, Fahrzeugvermietung und Unternehmensberatung ausgerichtet.
Im Juni 2023 schied Emil Burzynski aus der Geschäftsführung aus. An seine Stelle trat Christof Olejniczak, der die Gesellschaft seitdem allein vertritt. Der operative Zeitraum unter der heutigen Firmierung dauerte damit nur rund drei Jahre.
Beteiligung an polnischer Leasinggesellschaft
Die frühere Ausrichtung als Finanzholding war nicht nur eine Bezeichnung. Die damalige VGB Financial Holding GmbH wurde als alleinige Gesellschafterin einer polnischen Gesellschaft geführt, die heute unter dem Namen VG Leasing Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością firmiert.
Die polnische Gesellschaft mit Sitz in Wrocław war beziehungsweise ist in mehreren Bereichen tätig. Dazu zählen Finanz- und Vermittlungsdienstleistungen, Fahrzeughandel, Vermietung und Verpachtung sowie Immobilien- und Beratungsleistungen.
Diese Beteiligung zeigt, dass die deutsche Gesellschaft ursprünglich als grenzüberschreitende Holding für ein Finanz-, Leasing- und Fahrzeuggeschäft aufgebaut wurde. Nach der Umbenennung und Sitzverlegung verlagerte sich der sichtbare Schwerpunkt auf den deutschen Automobilhandel.
Ob die Beteiligung an der polnischen Gesellschaft zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch bestand und welchen wirtschaftlichen Wert sie hatte, ist nicht abschließend feststellbar. Im polnischen Unternehmensregister wurde die deutsche Gesellschaft noch unter ihrem früheren Namen VGB Financial Holding GmbH als Gesellschafterin geführt.
Für die Prüfung der Masse hätte eine solche Beteiligung grundsätzlich berücksichtigt werden müssen. Die Abweisung mangels Masse deutet jedoch darauf hin, dass daraus entweder kein kurzfristig verwertbarer Wert vorhanden war oder mögliche Erlöse nicht zur Deckung der deutschen Verfahrenskosten ausgereicht hätten.
Unternehmensberatung als weiteres Standbein
Neben dem Fahrzeuggeschäft durfte die VGB Automobile Holding GmbH auch Unternehmensberatungsleistungen erbringen. Welche konkreten Beratungsangebote sie tatsächlich ausführte, ist öffentlich nicht dokumentiert.
Ein Zusammenhang mit dem Fahrzeug-, Vermietungs- und Leasinggeschäft liegt nahe. Denkbar sind Beratungen zu Fahrzeugflotten, Vertriebsstrukturen, Finanzierung, Leasing oder grenzüberschreitendem Fahrzeughandel. Belastbare Hinweise auf konkrete Kunden oder Beratungsprojekte liegen jedoch nicht vor.
Eine eigene Unternehmensseite mit ausführlicher Darstellung der Leistungen war zuletzt nicht erkennbar. Die öffentliche Außendarstellung konzentrierte sich im Wesentlichen auf Händler- und Branchenportale.
Eigenantrag nach nur wenigen Jahren
Die Gesellschaft stellte am 13. August 2026 selbst einen Insolvenzantrag. Ein Eigenantrag bedeutet, dass die Geschäftsführung einen gesetzlichen Insolvenzgrund erkannt beziehungsweise gegenüber dem Gericht geltend gemacht hat.
Als Insolvenzgründe kommen bei einer GmbH insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung in Betracht. Welcher Grund bei der VGB Automobile Holding GmbH vorlag, geht aus der veröffentlichten Entscheidung nicht hervor.
Auch zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Im Fahrzeughandel können insbesondere fallende Fahrzeugpreise, Finanzierungskosten, Standzeiten, Gewährleistungsfälle und eine unzureichende Auslastung von Mietfahrzeugen zu erheblichen Verlusten führen. Ob solche Faktoren bei der VGB Automobile Holding GmbH tatsächlich eine Rolle spielten, ist nicht bekannt.
Keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden
Das Amtsgericht Arnsberg kam zu dem Ergebnis, dass kein ausreichendes Vermögen zur Finanzierung des Insolvenzverfahrens vorhanden war. Aus diesem Grund wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Zu den theoretisch verwertbaren Vermögenswerten eines solchen Unternehmens könnten insbesondere gehören:
- zum Verkauf bestimmte Fahrzeuge,
- vermietete Pkw und Lkw,
- Bankguthaben,
- offene Kaufpreis- und Mietforderungen,
- Ansprüche gegen Kunden oder Geschäftspartner,
- Beteiligungen an anderen Gesellschaften sowie
- mögliche Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüche.
Die Entscheidung lässt darauf schließen, dass entweder keine entsprechenden Vermögenswerte mehr vorhanden waren oder ihr voraussichtlicher Verwertungserlös nicht einmal zur Deckung der Gerichts- und Verwalterkosten ausgereicht hätte.
Das ist besonders auffällig, weil bei einem aktiven Fahrzeughandel normalerweise zumindest ein Waren- oder Fahrzeugbestand vorhanden wäre. Ob Fahrzeuge finanziert, geleast, sicherungsübereignet oder bereits nicht mehr im Besitz der Gesellschaft waren, ist nicht veröffentlicht.
Abweisung mangels Masse ist keine Entschuldung
Die gerichtliche Entscheidung bedeutet nicht, dass die VGB Automobile Holding GmbH keine Schulden hat. Das Insolvenzverfahren wurde vielmehr deshalb nicht eröffnet, weil zu wenig verwertbares Vermögen vorhanden war.
Gläubiger können ihre Forderungen daher nicht in einem regulären Insolvenzverfahren anmelden. Ihre Ansprüche bleiben grundsätzlich bestehen und können außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden. Angesichts der festgestellten Massearmut dürften Vollstreckungsmaßnahmen jedoch nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Auch Kunden, die noch Ansprüche aus Fahrzeugkäufen, Anzahlungen, Mietverträgen oder Gewährleistungsfällen besitzen, erhalten durch die Abweisung keine automatische Erstattung. Sie müssen ihre Forderungen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend machen.
Auflösung und spätere Löschung möglich
Mit Rechtskraft der Abweisung mangels Masse wird die VGB Automobile Holding GmbH grundsätzlich aufgelöst. Die Entscheidung wird im Handelsregister eingetragen.
Sofern noch einzelne Vermögenswerte vorhanden sind, müssen diese außerhalb eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden. Ist die Gesellschaft vollständig vermögenslos, kann sie später von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Eine persönliche Haftung von Geschäftsführer Christof Olejniczak folgt aus der Abweisung nicht automatisch. Sie könnte nur unter weiteren Voraussetzungen entstehen, beispielsweise bei einer verspäteten Antragstellung, bei unzulässigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife oder bei Pflichtverletzungen im Umgang mit Gesellschaftsvermögen. Der veröffentlichte Beschluss enthält dafür keine konkreten Anhaltspunkte.
Die VGB Automobile Holding GmbH bestand unter ihrer auf den Fahrzeughandel ausgerichteten Firmierung nur wenige Jahre. Mit der Abweisung ihres Eigenantrags mangels Masse steht die Gesellschaft nun voraussichtlich vor der endgültigen Abwicklung.