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AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG befindet sich in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Amtsgericht Eutin ordnete am 9. September 2026 um 10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 51 IN 122/26 geführt. Firmensitz der Windenergiegesellschaft ist Inselweg 16, 23769 Fehmarn.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht Rechtsanwältin Ute Nitschke aus Kiel. Verfügungen des Unternehmens über sein Vermögen sind seitdem grundsätzlich nur noch mit ihrer Zustimmung wirksam. Der Zustimmungsvorbehalt erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung offener Forderungen.

Betreiberin von Windenergieanlagen

Der im Handelsregister eingetragene Unternehmensgegenstand umfasst die Planung, Errichtung und den Betrieb sowie den Erwerb von Windkraftanlagen. Die Gesellschaft ist damit als Projekt- und Betreibergesellschaft für Anlagen zur Stromerzeugung aus Windenergie konzipiert.

Die tatsächlich erkennbare Tätigkeit geht über die bloße Planung künftiger Projekte hinaus. In einem auf Daten des Marktstammdatenregisters gestützten Branchenverzeichnis wird AK Ecostrom Fehmarn als Betreiberin älterer Onshore-Windenergieanlagen mit insgesamt rund 700 Kilowatt installierter Leistung geführt. Aufgeführt werden unter anderem Anlagen der Typen Tacke TW-600 und Fuhrländer FL 100/21. Der dort angegebene Beginn der Stromerzeugung um 1993 dürfte sich auf die Anlagen und nicht auf die erst wesentlich später eingetragene Gesellschaft beziehen. Dies spricht dafür, dass AK Ecostrom bereits bestehende Windkraftanlagen übernommen und weiterbetrieben hat.

Die Gesellschaft selbst wurde im September 2020 unter HRA 9842 HL in das Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen. Der vergleichsweise späte Registereintrag und das deutlich höhere Alter der zugeordneten Windenergieanlagen legen nahe, dass der Erwerb und Weiterbetrieb vorhandener Anlagen eine wesentliche Rolle im Geschäftsmodell spielte.

Bei solchen Betreibergesellschaften stammen die laufenden Einnahmen in erster Linie aus dem Verkauf des erzeugten Stroms. Zu den wesentlichen Ausgaben gehören typischerweise Wartung, Reparaturen, Versicherungen, Grundstücksnutzungsentgelte, Direktvermarktung und technische Überwachung. Bei älteren Anlagen können außerdem größere Instandsetzungen oder der spätere Rückbau erhebliche finanzielle Belastungen verursachen.

Verbindung zur AK-Unternehmensgruppe

Persönlich haftende Gesellschafterin der insolvenzbetroffenen Kommanditgesellschaft ist die AK Fehmarn Verwaltung GmbH. Sie wird durch Geschäftsführer Andreas Kornfuß vertreten. Die Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft ist rechtlich von AK Ecostrom Fehmarn zu unterscheiden.

Am selben Standort ist außerdem die ähnlich firmierende AK Fehmarn GmbH & Co. KG registriert. Dieses Unternehmen tritt als Dienstleister der Windenergiebranche auf und befasst sich unter anderem mit Montage und Demontage, Wartung, Reparatur, Rückbau und Recycling sowie dem Handel mit gebrauchten Windenergieanlagen und Ersatzteilen. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht ohne Weiteres der insolvenzbetroffenen AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG zugerechnet werden. Bei ihr handelt es sich nach den verfügbaren Angaben vorrangig um eine Anlagenbetreiberin.

Die gerichtliche Anordnung betrifft ausschließlich die AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG. Daraus folgt nicht automatisch, dass auch die Komplementärin, die AK Fehmarn GmbH & Co. KG oder andere verbundene Unternehmen insolvent sind.

Ältere Anlagen nach Ende der EEG-Förderung

Die der Gesellschaft zugeordneten Windenergieanlagen werden als ältere Anlagen geführt, deren ursprünglicher Förderzeitraum nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bereits ausgelaufen ist. Solche Anlagen können grundsätzlich weiterhin Strom erzeugen. Ihre Wirtschaftlichkeit hängt allerdings stärker von den erzielbaren Strompreisen, den Kosten der Direktvermarktung und dem technischen Zustand ab.

Gerade bei Anlagen mit einer Betriebsdauer von mehreren Jahrzehnten stellt sich regelmäßig die Frage, ob ein Weiterbetrieb wirtschaftlich sinnvoll und technisch zulässig bleibt. Größere Reparaturen, fehlende Ersatzteile oder Anforderungen an die Standsicherheit können die Rentabilität deutlich beeinträchtigen. Alternativ kommen ein Verkauf, ein Repowering durch leistungsfähigere Anlagen oder der vollständige Rückbau in Betracht.

Ob derartige Faktoren den Insolvenzantrag bei AK Ecostrom Fehmarn ausgelöst haben, ist bislang nicht öffentlich bekannt. Der Beschluss des Amtsgerichts nennt weder die Höhe der Verbindlichkeiten noch konkrete Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Betrieb kann zunächst fortgesetzt werden

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Rechtsanwältin Ute Nitschke muss zunächst die wirtschaftlichen Verhältnisse untersuchen. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist und welche Perspektive für die Windenergieanlagen besteht.

Die gerichtliche Entscheidung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Stromerzeugung sofort eingestellt wird. Solange ein technisch sicherer und wirtschaftlich vertretbarer Betrieb möglich ist, können die Anlagen grundsätzlich weiterlaufen. Erlöse aus der Stromvermarktung und andere Forderungen unterliegen nun allerdings der Kontrolle der vorläufigen Insolvenzverwalterin.

Für den weiteren Verlauf wird entscheidend sein, welchen Zustand und Marktwert die Anlagen besitzen, welche laufenden Verträge bestehen und ob der Weiterbetrieb ausreichende Einnahmen erwirtschaftet. Denkbar sind sowohl eine Fortführung unter Insolvenzaufsicht als auch ein Verkauf der Anlagen beziehungsweise der Betreibergesellschaft. Bei fehlender wirtschaftlicher Perspektive könnte langfristig auch ein Rückbau erforderlich werden.

Vorerst bleibt die AK Ecostrom Fehmarn GmbH & Co. KG rechtlich handlungsfähig, darf über wesentliche Vermögenswerte und Forderungen jedoch nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. Wann das Amtsgericht Eutin über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet, steht noch nicht fest.

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