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fireco Deutschland Holding GmbH: Eigenantrag auf Insolvenz mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag der fireco Deutschland Holding GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 3612 IN 3600/25 geführt.

Die Gesellschaft hatte ihren Firmensitz in Berlin und war zuletzt unter der Anschrift Friedrichstraße 79, 10117 Berlin, geschäftsansässig. In der gerichtlichen Bekanntmachung wird diese Adresse bereits als ehemalige Geschäftsanschrift bezeichnet. Die Gesellschaft ist unter HRB 105441 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen und wird durch Geschäftsführer Henry Florian vertreten.

Der Beschluss des Insolvenzgerichts stammt vom 14. Dezember 2025.

Beteiligungsgesellschaft für Unternehmen der fireco-Gruppe

Der eingetragene Gegenstand der fireco Deutschland Holding GmbH umfasst die Übernahme und Errichtung von Unternehmen sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften. Bei dem Unternehmen handelte es sich somit nicht um einen klassischen operativen Betrieb, sondern um eine Holdinggesellschaft.

Die Aufgabe einer solchen Holding besteht grundsätzlich darin, Beteiligungen an Tochter- und verbundenen Unternehmen zu halten, diese gesellschaftsrechtlich zu steuern und gegebenenfalls zentrale Verwaltungs- oder Finanzierungsaufgaben zu übernehmen. Eigene Leistungen gegenüber Endkunden stehen bei diesem Geschäftsmodell üblicherweise nicht im Mittelpunkt.

Die Bezeichnung „fireco“ bezog sich nach den erkennbaren Unternehmensverbindungen nicht auf Brandschutz- oder Feuerlöschtechnik. Die Gesellschaft gehörte vielmehr zu einem Firmenverbund, der ursprünglich im Bereich Personalberatung, Personalvermittlung und Recruiting tätig war.

Verbindungen zur Personal- und Recruitingbranche

Die Holding war insbesondere mit der fireco Nord Verwaltungs GmbH und der fireco Süd Verwaltungs GmbH verbunden. Beide Gesellschaften wurden bereits 2005 gegründet und waren zeitweise als persönlich haftende Gesellschafterinnen beziehungsweise Verwaltungsgesellschaften in einem Firmenverbund des Personal- und Finanzrecruitings tätig.

Zu diesem Umfeld gehörte unter anderem die finance-recruiting-consulting GmbH & Co. oHG. Bereits der Firmenname weist auf die Suche, Auswahl und Vermittlung von Fach- und Führungskräften für den Finanz- und Unternehmensbereich hin.

Die fireco Nord Verwaltungs GmbH wurde zudem öffentlich als Unternehmen für Arbeits- und Personalvermittlung geführt. Daraus lässt sich ableiten, dass die fireco Deutschland Holding GmbH Beteiligungen an Gesellschaften hielt, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt im Recruiting, in der Arbeitsvermittlung und möglicherweise in weiteren personalbezogenen Dienstleistungen lag.

Diese operativen Tätigkeiten wurden jedoch nicht zwangsläufig von der Holding selbst erbracht. Die fireco Deutschland Holding GmbH bildete vielmehr die Beteiligungs- und Leitungsebene über den verbundenen Gesellschaften.

Gründung im Jahr 2006

Die fireco Deutschland Holding GmbH wurde im Dezember 2006 in das Handelsregister eingetragen. Gründungsgeschäftsführer waren Henry Florian und Bernd Zmuda. Das ursprüngliche Stammkapital von 25.000 Euro wurde später auf 45.000 Euro erhöht.

Die Gesellschaft bestand damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits seit rund 19 Jahren. Für frühere Geschäftsjahre wurden Jahresabschlüsse veröffentlicht, die letzten frei erkennbaren Veröffentlichungen reichen jedoch viele Jahre zurück.

Im Dezember 2023 schied Bernd Zmuda aus der Geschäftsführung aus. Seitdem wurde die Gesellschaft allein durch Henry Florian geführt. Im Januar 2024 wurde die Friedrichstraße 79 als neue Geschäftsanschrift eingetragen. Im Insolvenzbeschluss wird diese Anschrift allerdings nur noch als ehemalige Geschäftsadresse genannt.

Dies kann darauf hindeuten, dass die Gesellschaft bei Einreichung beziehungsweise Prüfung des Insolvenzantrags dort keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr unterhielt. Ob zuletzt noch Personal beschäftigt wurde oder operative Verwaltungsleistungen ausgeführt wurden, lässt sich öffentlich nicht feststellen.

Eigener Insolvenzantrag der Gesellschaft

Anders als bei einem von außen gestellten Gläubigerantrag hatte die fireco Deutschland Holding GmbH selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Damit zeigte die Geschäftsführung gegenüber dem Gericht an, dass die Gesellschaft nach eigener Einschätzung zahlungsunfähig oder überschuldet war beziehungsweise ein anderer gesetzlicher Insolvenzgrund vorlag.

Der Eigenantrag führte jedoch nicht zur Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das noch vorhandene Vermögen nicht ausreichte, um wenigstens die Kosten des Verfahrens zu finanzieren.

Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtsgebühren sowie die Vergütung und Auslagen eines Insolvenzverwalters. Reicht das Vermögen dafür nicht aus und wird auch kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet, muss das Gericht den Insolvenzantrag nach § 26 der Insolvenzordnung mangels Masse abweisen.

Beteiligungen offenbar ohne ausreichenden Verwertungswert

Für eine Holdinggesellschaft ist eine Abweisung mangels Masse besonders bemerkenswert. Ihr wesentliches Vermögen besteht normalerweise aus Geschäftsanteilen an Tochter- oder Beteiligungsunternehmen, möglichen Forderungen gegenüber verbundenen Gesellschaften und vorhandenen Bankguthaben.

Die Entscheidung bedeutet daher, dass nach Einschätzung des Gerichts auch diese Vermögenspositionen keinen ausreichenden kurzfristig realisierbaren Wert mehr besaßen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Denkbar ist beispielsweise, dass Beteiligungen wirtschaftlich wertlos geworden waren oder Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen nicht mehr eingezogen werden konnten.

Welche Beteiligungen die fireco Deutschland Holding GmbH zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags noch hielt und wie diese bewertet wurden, geht aus dem veröffentlichten Beschluss nicht hervor. Ebenso fehlen Angaben zur Höhe der Verbindlichkeiten, zur Zahl der Gläubiger und zu den Ursachen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs.

Keine Entschuldung durch die Abweisung

Die Abweisung mangels Masse bedeutet nicht, dass die Gesellschaft schuldenfrei ist. Das Gericht hat das Insolvenzverfahren gerade deshalb nicht eröffnet, weil kein ausreichendes Vermögen für dessen Durchführung vorhanden war.

Es kommt damit weder zu einer geordneten Anmeldung und Prüfung der Gläubigerforderungen noch zu einer gemeinschaftlichen Verteilung einer Insolvenzmasse. Gläubiger behalten ihre Forderungen grundsätzlich, müssen ihre Ansprüche jedoch außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens verfolgen.

Ob Vollstreckungsmaßnahmen noch wirtschaftlich sinnvoll sind, hängt davon ab, ob nachträglich Vermögenswerte gefunden werden. Die gerichtliche Feststellung der fehlenden Kostendeckung spricht allerdings dafür, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Vollstreckung gering sein könnten.

Auflösung und Löschung wahrscheinlich

Mit der rechtskräftigen Abweisung des Eigenantrags mangels Masse wird eine GmbH regelmäßig aufgelöst. Die Entscheidung wird im Handelsregister eingetragen. Anschließend ist zu klären, ob noch Vermögenswerte vorhanden sind, die abgewickelt werden müssen.

Ist die Gesellschaft vollständig vermögenslos, kann sie später von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden. Die Abweisung beendet die rechtliche Existenz der fireco Deutschland Holding GmbH somit nicht unmittelbar, leitet aber voraussichtlich deren endgültige Abwicklung ein.

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers Henry Florian folgt aus dem Beschluss nicht automatisch. Eine solche könnte nur unter zusätzlichen Voraussetzungen entstehen, etwa bei einer verspäteten Insolvenzantragstellung, unzulässigen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife oder anderen Pflichtverletzungen. Ob entsprechende Anhaltspunkte bestehen, ist nicht bekannt.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg konnte innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sofern der Beschluss rechtskräftig geworden ist, bleibt es bei der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

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