Im Insolvenzeröffnungsverfahren der Chargeback24 GmbH aus Stuttgart gibt es eine neue Entwicklung. Das Amtsgericht Stuttgart hat am 31. August 2026 die zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Insolvenzordnung aufgehoben.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 8 IN 832/26 geführt.
Bemerkenswert ist das Geschäftsmodell des Unternehmens: Chargeback24 beschäftigt sich mit der Ermittlung und Durchsetzung möglicher Forderungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspieltransaktionen.
Unternehmen hatte selbst Insolvenzantrag gestellt
Bei dem Verfahren handelt es sich ausdrücklich um einen Antrag der Chargeback24 GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen.
Damit liegt ein Eigenantrag vor.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Alexanderstraße 9 b, 70184 Stuttgart und ist beim Amtsgericht Stuttgart unter HRB 773507 im Handelsregister eingetragen.
Geschäftsführer ist Florian Friederich.
Geschäftsmodell rund um Verluste bei Online-Glücksspielen
Der Unternehmensgegenstand der Chargeback24 GmbH ist ungewöhnlich und stark spezialisiert.
Die Gesellschaft entwickelt, betreibt und vermarktet eine Online-Plattform zur Gewinnung von Kunden aus dem Bereich Online-Glücksspiel.
Dabei werden Daten aus den von Kunden vorgenommenen Glücksspieltransaktionen ausgewertet, visualisiert und bereitgestellt.
Ziel dieser Auswertung ist es, einen möglichen Forderungsanspruch des jeweiligen Kunden gegenüber den an den Zahlungen beteiligten Unternehmen zu ermitteln.
Als mögliche Anspruchsgegner nennt der Unternehmensgegenstand ausdrücklich Banken, Zahlungsdienstleister und Online-Glücksspielanbieter.
Glücksspieltransaktionen werden auf mögliche Forderungen untersucht
Das Geschäftsmodell basiert damit im Kern auf der Analyse von Geldflüssen, die im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel entstanden sind.
Chargeback24 soll anhand der Transaktionsdaten feststellen, ob beziehungsweise in welcher Höhe für einen Kunden ein möglicher Rückforderungsanspruch bestehen könnte.
Gerade bei Online-Glücksspielen waren und sind Rückforderungen von Spielverlusten Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an Glücksspielanbieter zurückverlangt werden können.
Aus dem Unternehmensgegenstand der Chargeback24 GmbH ergibt sich allerdings nicht, dass jeder über die Plattform geprüfte Fall tatsächlich zu einem durchsetzbaren Anspruch führt. Ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, hängt stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls und der jeweiligen Rechtslage ab.
Daten und mögliche Forderungen könnten besondere Bedeutung besitzen
Bei einem Unternehmen mit einem solchen Geschäftsmodell dürften im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht ausschließlich klassische Sachwerte eine Rolle spielen.
Von Bedeutung könnten insbesondere Forderungen, vertragliche Ansprüche, Kundendaten, Transaktionsdaten, Software, Plattformtechnik sowie sonstige digitale Vermögenswerte und Rechte sein.
Welche dieser Vermögenspositionen bei Chargeback24 tatsächlich vorhanden sind und welchen wirtschaftlichen Wert sie besitzen, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor.
Auch wird nicht mitgeteilt, wie viele Kunden die Plattform zuletzt betreute oder welches Volumen an möglichen Rückforderungsansprüchen über das Unternehmen bearbeitet wurde.
Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO aufgehoben
Die aktuelle gerichtliche Bekanntmachung enthält lediglich eine kurze, aber wichtige Entscheidung:
Die zuvor im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO werden aufgehoben.
Solche Maßnahmen dienen während eines laufenden Eröffnungsverfahrens grundsätzlich dazu, eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern und vorhandene Vermögenswerte für die Gläubiger zu sichern.
Mit der Entscheidung vom 31. August 2026 bestehen diese Sicherungsmaßnahmen nun nicht mehr.
Grund für die Aufhebung wird nicht genannt
Aus der veröffentlichten Entscheidung geht allerdings nicht hervor, weshalb das Amtsgericht Stuttgart die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben hat.
Deshalb lässt sich aus dieser Bekanntmachung allein insbesondere nicht feststellen, ob der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde, das Verfahren auf andere Weise beendet wurde, ein gesonderter Beschluss über die Eröffnung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens ergangen ist oder ein anderer rechtlicher Grund für die Aufhebung besteht.
Die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen darf daher nicht mit einer Abweisung des Insolvenzantrags oder einer endgültigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichgesetzt werden.
Hierfür wäre eine weitere gerichtliche Bekanntmachung erforderlich.
Ungewöhnliches Geschäftsmodell im Fokus
Der Fall Chargeback24 hebt sich aufgrund seines Geschäftsmodells von klassischen Insolvenzverfahren deutlich ab.
Das Unternehmen verbindet eine digitale Plattform mit der Auswertung von Online-Glücksspieltransaktionen und möglichen Rückforderungsansprüchen gegenüber Banken, Zahlungsdienstleistern und Glücksspielanbietern.
Gerade deshalb dürfte von Interesse sein, was mit möglicherweise laufenden Kundenfällen, gespeicherten Transaktionsdaten und bestehenden vertraglichen oder finanziellen Ansprüchen geschieht.
Hierzu enthält die aktuelle Insolvenzbekanntmachung jedoch keine Angaben.
Fest steht bislang lediglich: Die Chargeback24 GmbH hatte selbst Insolvenzantrag gestellt. Die im Verfahren 8 IN 832/26 angeordneten Sicherungsmaßnahmen hat das Amtsgericht Stuttgart am 31. August 2026 wieder aufgehoben. Über den konkreten Grund und den endgültigen Ausgang des Insolvenzantragsverfahrens gibt diese Bekanntmachung allein noch keine Auskunft.