Die Kündigung ist ausgesprochen, der Arbeitnehmer wird sofort nach Hause geschickt – und der Chef verlangt noch am selben Tag den Schlüssel für den Firmenwagen zurück. Was in vielen Unternehmen zum normalen Trennungsprozess gehört, kann für Arbeitgeber jetzt teuer werden.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. März 2026 (Az. 5 AZR 108/25) stellt nach einer aktuellen arbeitsrechtlichen Auswertung klar: Eine Kündigung gibt Unternehmen nicht automatisch das Recht, Beschäftigte pauschal freizustellen. Das ist besonders brisant, wenn mit der Freistellung gleichzeitig ein privat nutzbarer Dienstwagen entzogen wird.
Kündigung – und plötzlich ist auch das Auto weg
Genau das passierte einem Vertriebsmitarbeiter. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis ordentlich. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin für die verbleibende Zeit frei und verlangte den Firmenwagen zurück.
Das Problem: Der Mann durfte das Fahrzeug nicht nur für Kundentermine, sondern auch privat nutzen.
Er gab den Wagen zurück – wollte den Verlust dieses Vorteils aber nicht einfach hinnehmen. Für die verbleibenden Monate verlangte er laut dem Rechtstipp 510 Euro pro Monat als Nutzungsausfallentschädigung.
Damit wurde aus einem Firmenwagen plötzlich eine Frage von mehreren hundert Euro monatlich.
Der entscheidende Punkt: Kündigung bedeutet nicht automatisch Freistellung
Besonders interessant an der Entscheidung ist die zugrunde liegende Vertragsklausel. Der Arbeitgeber hatte sich darin weitreichend vorbehalten, den Mitarbeiter nach einer Kündigung freizustellen.
Solche pauschalen Standardklauseln können nach der dargestellten BAG-Entscheidung jedoch unwirksam sein.
Denn auch ein gekündigter Arbeitnehmer hat bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich weiterhin einen Beschäftigungsanspruch.
Der Arbeitgeber kann also nicht allein nach dem Motto handeln: Kündigung ausgesprochen – Mitarbeiter nach Hause – Dienstwagen zurück.
Wann der Chef trotzdem freistellen darf
Anders kann die Situation aussehen, wenn tatsächlich gewichtige Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen.
Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter Zugang zu hochsensiblen Unternehmensinformationen besitzt, konkrete Wettbewerbsrisiken bestehen oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet wären.
Dann müssen allerdings die Interessen beider Seiten betrachtet werden. Eine Freistellung allein deshalb, weil eine Kündigung ausgesprochen wurde, reicht nicht automatisch.
Und genau hier wird der Dienstwagen interessant
Ein Firmenwagen, der auch privat gefahren werden darf, ist mehr als ein Arbeitsmittel. Seine Privatnutzung besitzt für den Beschäftigten einen wirtschaftlichen Wert.
Fällt die Grundlage für den Entzug des Autos weg, kann deshalb die Frage entstehen, ob der Arbeitgeber diesen Verlust finanziell ausgleichen muss.
Im konkreten Fall wurde der steuerlich angesetzte geldwerte Vorteil von 510 Euro monatlich zum Maßstab für die verlangte Entschädigung.
Das macht das Urteil auch für Führungskräfte und Außendienstmitarbeiter interessant, bei denen hochwertige Firmenwagen häufig Bestandteil des Vergütungspakets sind.
Ein Satz im Arbeitsvertrag kann plötzlich entscheidend werden
Wer nach einer Kündigung freigestellt wird und gleichzeitig seinen Dienstwagen abgeben soll, sollte deshalb seinen Vertrag genauer ansehen.
Entscheidend ist nicht nur, ob dort eine Rückgabeklausel steht. Wichtig ist auch, unter welchen Voraussetzungen die Privatnutzung widerrufen werden darf und woran eine Freistellung geknüpft ist.
Eine scheinbar unscheinbare Formulierung im Arbeitsvertrag kann am Ende darüber entscheiden, ob der Arbeitnehmer sein Auto zurückgeben muss, ohne dafür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten.
Für Arbeitgeber kann die schnelle Schlüsselübergabe teuer werden
Auch Unternehmen sollten deshalb vorsichtiger werden. Eine routinemäßige Freistellung unmittelbar nach jeder Kündigung kann rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Wer einen privat nutzbaren Firmenwagen gleichzeitig zurückfordert, schafft möglicherweise ein zusätzliches Entschädigungsrisiko.