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Golfplatz Karlshäuser Hof Betriebs-GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung für Golfplatzbetreiber angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Pforzheim hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Golfplatz Karlshäuser Hof Betriebs-GmbH umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Beschluss erging am 23. Juli 2026 um 10:00 Uhr unter dem Aktenzeichen 2 IN 527/26. Die Gesellschaft hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Karlshäuserhof 7 in 75248 Ölbronn-Dürrn und ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 503424 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführer Bernard Olujic und Peter Heinz Wollmann. Im Insolvenzeröffnungsverfahren wird die Gesellschaft anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wille aus Pforzheim vertreten.

Nach dem Handelsregister besteht der Unternehmensgegenstand im Betrieb eines Golfplatzes mit den dazugehörigen Freizeit-, Gastronomie- und Serviceeinrichtungen. Hierzu gehören insbesondere die Unterhaltung der Golfanlage, der Spielbetrieb, die Betreuung der Mitglieder und Gäste sowie gastronomische und veranstaltungsbezogene Dienstleistungen. Betreiber von Golfanlagen sind in hohem Maße auf stabile Mitgliederzahlen, Greenfee-Einnahmen und zusätzliche Erlöse aus Gastronomie und Veranstaltungen angewiesen. Gleichzeitig führen hohe Investitions- und Unterhaltungskosten für die Platzpflege sowie steigende Energie- und Personalkosten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen.

Zur Sicherung des Unternehmensvermögens bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Holger Blümle aus Karlsruhe zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen Zustimmungsvorbehalt an. Damit bleiben die Geschäftsführer zwar weiterhin im Amt, sie dürfen jedoch nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über Vermögensgegenstände der Gesellschaft verfügen. Ziel dieser Maßnahme ist es, das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu sichern.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Er darf Sonderkonten für die Insolvenzmasse eröffnen und verwalten, Auskünfte von den kontoführenden Kreditinstituten verlangen sowie die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, sämtliche Bücher, Geschäftsunterlagen und Informationen offenzulegen, damit die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft umfassend geprüft werden kann. Zu den gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört insbesondere die Feststellung, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.

Außerdem untersagte das Amtsgericht sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt. Gleichzeitig dürfen Schuldner der Gesellschaft offene Forderungen nicht mehr an die Golfplatz Karlshäuser Hof Betriebs-GmbH zahlen, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dadurch soll verhindert werden, dass Vermögenswerte dem späteren Insolvenzverfahren entzogen werden.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist noch keine Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens verbunden. In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft eingehend analysieren und dem Insolvenzgericht berichten. Erst auf Grundlage dieser Prüfung entscheidet das Amtsgericht Pforzheim, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und ob Möglichkeiten für eine Fortführung oder Sanierung des Golfplatzbetriebs bestehen.

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  1. Eine Schande was diese Golfgesellschaft angerichtet hat. Die Geschäftsführer sollen sich schämen. Höchste Zeit, dass diese Schande nun hoffentlich ein Ende findet.

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