Aktenzeichen 13 IN 507/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Juwelier Fabritz GmbH mit Sitz in der Klopstockstraße 20 in 72770 Reutlingen hat das Amtsgericht Tübingen am 06.03.2026 um 10:35 Uhr Sicherungsmaßnahmen angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 757254 eingetragen. Den Insolvenzantrag stellte das Unternehmen selbst.
Zur Sicherung des Schuldnervermögens bis zur Entscheidung über die mögliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ordnete das Gericht Maßnahmen nach §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft wurden vorläufig untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Paul Johann Frank aus Stuttgart bestellt. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu überwachen, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Das Gericht ordnete außerdem an, dass Verfügungen der Gesellschaft über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Der Gesellschaft wurde zudem untersagt, über Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der berechtigt ist, Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Darüber hinaus kann der vorläufige Insolvenzverwalter Sonderkonten für die Insolvenzmasse eröffnen und über diese verfügen. Kreditinstitute, die Konten der Gesellschaft führen, sind verpflichtet, ihm entsprechende Auskünfte zu erteilen. Schuldner der Gesellschaft wurden aufgefordert, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie alle erforderlichen Auskünfte zur Klärung der Vermögensverhältnisse zu verlangen.
Auf Grundlage der Ergebnisse seiner Prüfung wird das Insolvenzgericht zu einem späteren Zeitpunkt darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Tübingen eingelegt werden.