Staatsanwaltschaft Ravensburg
R187 VRs 43 Js 8836/19
Durch das Amtsgericht Ravensburg ist am 24.07.2019 ein Urteil ergangen, der seit dem 01.08.2019 rechtskräftig ist. Gegen Angelo Michell Niemayer wurde dabei in Verbindung mit dem Beschluss vom 12.02.2025, rechtskräftig seit 26.02.2025, die Einziehung in Höhe von 14.116,59€ angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11.12.2018 zwischen 16:00 und 18:00 Uhr entwendete der Verurteilte in der Herrenumkleide des Fitnessstudios Viva in Leutkirch eine Bauchtasche des Abdoulrahim Hawari, in der sich unter anderem Bargeld in Höhe von 5,00 € befand.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie binnen 6 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg anmelden, § 459k Abs.1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger
(bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg, Seestr.1, 88214 Ravensburg, zum Aktenzeichen R187 VRs 43 Js 8836/19 schriftlich in Verbindung setzen Verbindung setzen.
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