Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine Warnung ausgesprochen: Auf der Website „axl-staking.de“ und in angeblich von der Standard Data GmbH, Berlin stammenden Stellenanzeigen werden derzeit Jobangebote verbreitet, die nicht von dem genannten Unternehmen verfasst wurden. Die Standard Data GmbH hat mit diesen Angeboten nichts zu tun – es handelt sich um einen Fall von Identitätsmissbrauch.
Lockangebote mit Homeoffice-Jobs
Besonders beworben wird eine Tätigkeit als „Support (m/w/d) für Handelssysteme – im Home Office“. Arbeitssuchende sollen dabei über ihren eigenen Namen ein Zahlungskonto eröffnen, über das Gelder von Dritten eingehen. Anschließend sollen sie mit diesen Geldern Kryptowährungen kaufen und die Werte an unbekannte Empfänger weiterleiten.
Gefährliche Konsequenzen für Arbeitssuchende
Die BaFin warnt eindringlich: Wer solche Aufgaben übernimmt, kann sich strafbar machen – und zwar wegen des Betreibens unerlaubter Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Betroffene geraten so ungewollt in die Rolle sogenannter „Finanzagenten“, die kriminelle Geldströme abwickeln.
Neben der Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen bestehen weitere Risiken:
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Rückzahlungsansprüche: Personen, die Gelder auf das missbräuchlich genutzte Konto überwiesen haben, könnten ihr Geld zurückfordern.
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Datenmissbrauch: Die Bewerber geben ihre sensiblen Daten preis und laufen Gefahr, dass diese für weitere Betrugsdelikte genutzt werden.
Wiederholte Warnung der BaFin
Die Finanzaufsicht hat in der Vergangenheit bereits mehrfach auf ähnliche Maschen hingewiesen. Immer wieder versuchen Betrüger, über vermeintlich seriöse Jobangebote Privatpersonen in kriminelle Aktivitäten einzubinden.
Empfehlung an Verbraucher
Die BaFin rät dringend:
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Nehmen Sie keine Angebote an, die das Eröffnen von Konten im eigenen Namen oder das Weiterleiten von Geldern beinhalten.
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Seien Sie skeptisch bei Homeoffice-Jobs, die leichtes Geld für wenig Arbeit versprechen.
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Melden Sie verdächtige Angebote sofort an die Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Rechtsgrundlagen
Die Veröffentlichung der BaFin stützt sich auf:
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§ 8 Absatz 7 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
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§ 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMaAufsG)