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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Gigant Pro GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 5262/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gigant Pro GmbH, Lietzenburger Straße 96, 10719 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 15. September 2025 um 15:00 Uhr umfassende Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 123135 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Tomi Stoike vertreten.

Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Gemäß §§ 21, 22 InsO wurde mit sofortiger Wirkung Folgendes beschlossen:

  • Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, sind untersagt – es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  • Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Gordon Geiser, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, bestellt.

Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Der Insolvenzverwalter handelt nicht als allgemeiner Vertreter, sondern hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu überwachen, deren Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 InsO).

Die Schuldnerin darf nicht mehr über Bankkonten oder offene Forderungen verfügen. Diese Befugnisse sind vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür Sonderkonten einzurichten.

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden zur Auskunftserteilung gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet.

Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der Gigant Pro GmbH gegenüber Leistungen schulden – wurden ausdrücklich aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus wurde der Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen.

Ermittlungs- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters

Zur Sicherung der Insolvenzmasse ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und Betriebsstätten der Schuldnerin – einschließlich Nebenräume – zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu verlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, diese herauszugeben und alle zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Veröffentlichung und Datenschutz

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und wird dort mindestens so lange gespeichert, wie die Maßnahme wirksam ist. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen beim:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Der Fristbeginn richtet sich nach dem frühesten der folgenden Zeitpunkte: Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Zwei Tage nach der Veröffentlichung gilt die Bekanntmachung als erfolgt.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeeinlegung enthalten.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend machen möchten.

Elektronische Einreichung

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden – nicht per einfacher E-Mail. Zugelassen sind Übermittlungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder sicherem Übermittlungsweg.

Detaillierte Hinweise zur elektronischen Einreichung finden Sie unter www.justiz.de sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 15. September 2025

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