Dark Mode Light Mode

Kein Vermögen – Kein Verfahren: Insolvenzverfahren der d.i.i. 10. Bestand C GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 10 IN 383/24

Am 11. September 2025 hat das Amtsgericht Wiesbaden im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. 10. Bestand C GmbH, mit Sitz in der Akilindastraße 36, 82166 Gräfelfing, einen folgenreichen Beschluss gefasst: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 251533 eingetragen und wurde vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Willi Mennewisch, wohnhaft in der Blankeneser Landstraße 58, 22587 Hamburg. Der Beschluss offenbart, dass das Unternehmen nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – eine Tatsache, die die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eindrucksvoll widerspiegelt.

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse gilt das Unternehmen als faktisch abgewickelt. Es ist ein rechtlicher Schlusspunkt, der die verbleibenden Hoffnungen auf eine formelle Insolvenzverwaltung zunichtemacht. Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen, da kein Verfahren eröffnet wird, in dem sie ihre Ansprüche anmelden könnten.

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bereit. Dort kann er von Berechtigten eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, einzulegen. Die Frist beginnt entweder mit der Zustellung oder – falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist – mit dem Ablauf von zwei weiteren Tagen nach der Veröffentlichung. Maßgeblich ist das frühere Ereignis.

Zur Wahrung der Frist zählt der Eingang der Beschwerde bei dem genannten Gericht. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss benennen. Ferner ist klarzustellen, ob die Entscheidung vollständig oder nur in Teilen angefochten wird.

Zudem kann auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. Die Frist hierfür beträgt sechs Monate, gerechnet ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. September 2025 markiert ein stilles Ende für die d.i.i. 10. Bestand C GmbH – ohne Masse, ohne Perspektive, ohne Verfahren.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

„Zurück ins Licht“: Unheilig-Sänger Der Graf feiert bewegendes Bühnencomeback in Leipzig

Next Post

ADAC fordert Ende der Debatte über E-Mobilität – Streit um Verbrenner-Aus geht weiter