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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die CG Gablonzer Straße 2–4 GmbH & Co. KG – Gericht trifft weitreichende Schutzmaßnahmen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 101 IN 858/25

Am 28. Juli 2025 um 16:00 Uhr hat das Amtsgericht Karlsruhe im Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Gablonzer Straße 2–4 GmbH & Co. KG, Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, umfassende Sicherungsmaßnahmen erlassen. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre Komplementärin, die Cologneo MI5 Verwaltungs GmbH, Bismarckstraße 79, 10627 Berlin, deren Geschäftsführer Christoph Gröner ist. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer HRB 710257.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Schuldnerin wurde durch die Kanzlei Rechtsanwälte Heublein, Berlin, gestellt.

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und um einer möglichen Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin vorzubeugen, hat das Gericht gemäß §§ 21 und 22 InsO weitreichende Maßnahmen beschlossen.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, bestellt. Seine Aufgabe ist es, die Schuldnerin zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass das noch vorhandene Vermögen gesichert und erhalten bleibt. Außerdem soll er prüfen, ob ein Eröffnungsgrund nach der rechtlichen Struktur der Schuldnerin gegeben ist, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können und ob eine Fortführung des Unternehmens realistische Aussicht hat.

Bis zur abschließenden Entscheidung ist es der Schuldnerin untersagt, über ihr Vermögen, insbesondere über Bankkonten und offene Forderungen, selbst zu verfügen. Die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Ferner darf der vorläufige Verwalter im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Zur ordnungsgemäßen Führung dieser Konten ist er berechtigt, Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die kontoführenden Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem Insolvenzverwalter vollständige Auskünfte zu erteilen, einschließlich detaillierter Umsatzübersichten für das laufende und das vergangene Jahr.

Zudem ist es Drittschuldnern ab sofort untersagt, an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Darüber hinaus wurde der Verwalter ermächtigt, die Geschäftsräume sowie die betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in alle geschäftsrelevanten Unterlagen zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche zur Klärung ihrer Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem der Justiz. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, wird die Bekanntmachung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahmen gelöscht.

Gegen diesen Beschluss kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingelegt werden. Hinweise zu Form, Frist und elektronischer Einreichung sind in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung geregelt.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 101 IN 858/25

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