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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die CG Fiduciastraße 2–10 GmbH & Co. KG – Gericht greift zu weitreichenden Sicherungsmaßnahmen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen: 101 IN 854/25

Am 28. Juli 2025 um 14:30 Uhr hat das Insolvenzgericht am Amtsgericht Karlsruhe ein bedeutendes Sicherungsurteil im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der CG Fiduciastraße 2–10 GmbH & Co. KG, Fiduciastraße 2, 76227 Karlsruhe, gefällt. Die Schuldnerin wird durch ihre Komplementärin, die CGGR Verwaltungs GmbH, Neue Brücke 3, 70173 Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 779791), vertreten. Geschäftsführer der Komplementärin ist Christoph Gröner. Eingetragen ist die KG beim Amtsgericht Mannheim unter HRA 708384.

Den Insolvenzantrag stellte die Kanzlei Rechtsanwälte Heublein mit Sitz in Berlin.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Gericht eine Reihe umfassender Anordnungen getroffen, gestützt auf die §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO).

Im Zentrum der Anordnung steht die Bestellung von Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser ist ausdrücklich nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin tätig, sondern ausschließlich zur Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie zur Prüfung der Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung berufen.

Mit dem Beschluss wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliches Vermögen betroffen ist. Bereits begonnene Vollstreckungen werden bis auf Weiteres eingestellt.

Gleichzeitig wurden Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen der Schuldnerin verfügt: Verfügungen dürfen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Dieser übernimmt insbesondere die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände der Gesellschaft. Er ist ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und über eingehende Gelder zu verfügen.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung darf der Verwalter Sonderkonten einrichten und über diese verfügen, auch im eigenen Namen in seiner Funktion als Verwalter. Für die Kontoführung ist er berechtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten führt, wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter vollständige Auskunft zu erteilen, einschließlich der Vorlage detaillierter Umsatzübersichten für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr.

Auch den sogenannten Drittschuldnern, also jenen, die der Schuldnerin noch Zahlungen schulden, ist es nunmehr untersagt, direkt an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen sind ausschließlich unter Beachtung der getroffenen Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.

Zur Sicherung und Prüfung der wirtschaftlichen Lage erhält der vorläufige Insolvenzverwalter Zutrittsrechte zu den Geschäftsräumen der Schuldnerin, einschließlich der Nebenräume. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in alle relevanten Geschäftsunterlagen zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben. Darüber hinaus hat sie alle erforderlichen Auskünfte zur Klärung der Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt im elektronischen Informationssystem und wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens.

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Einzelheiten zur Fristwahrung und Einreichung – auch in elektronischer Form – sind in der Rechtsbehelfsbelehrung geregelt.

Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht, 28. Juli 2025
Aktenzeichen: 101 IN 854/25

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