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Ohne Licht und Leitung – Das Aus der Autarkstrom Erfurt GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen: 419 IN 623/25

Im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Autarkstrom erneuerbare Energien Erfurt GmbH ist am 27. Mai 2025 eine Entscheidung gefallen, die ein abruptes Ende für ein Unternehmen mit einst zukunftsweisendem Anspruch bedeutet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 37259 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Rottmannsdorfer Straße 19, 08144 Hirschfeld, wurde vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fischer.

Die Autarkstrom GmbH, ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, wollte in Zeiten der Energiewende einen Beitrag zur nachhaltigen Stromversorgung leisten. Der Firmenname versprach Unabhängigkeit und Fortschritt, doch wirtschaftliche Realität und unternehmerischer Anspruch klafften offenbar weit auseinander.

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war gestellt worden – ein letzter Versuch, in geordnete Verhältnisse zu überführen, was wirtschaftlich ins Wanken geraten war. Doch dieser Versuch blieb erfolglos. Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2025 wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Damit steht fest: Das Unternehmen verfügt über kein ausreichendes Vermögen mehr, um selbst die minimalen Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen.

Was für Gläubiger die Hoffnung auf zumindest anteilige Rückzahlung ihrer Forderungen bedeutet hätte, endet nun in der juristischen Leere. Ohne Masse, kein Verfahren – und keine geordnete Abwicklung. Die Türen bleiben geschlossen, die Bücher unausgeglichen. Das endgültige Aus der Autarkstrom GmbH steht damit nicht nur auf dem Papier, sondern auch wirtschaftlich wie faktisch fest.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz, einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch andere Amtsgerichte können die Beschwerde protokollieren; jedoch muss diese fristgerecht in Chemnitz eingehen.

Die Beschwerde muss erkennen lassen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet, und von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten unterschrieben sein. Eine Begründung ist möglich und erwünscht.

Für bestimmte Einreichergruppen – etwa Anwälte oder Behörden – gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung mit qualifizierter Signatur gemäß den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Eine einfache E-Mail ist hierbei nicht ausreichend.

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Chemnitz bereit.

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