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Motor aus – Insolvenzverfahren der TT Automotive Service GmbH scheitert mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Heilbronn
Aktenzeichen: 10 IN 1239/24

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TT Automotive Service GmbH hat das Amtsgericht Heilbronn am 6. Juni 2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Die Begründung: mangelnde Masse.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 788658 eingetragene Gesellschaft mit Sitz in der Straße Am Anger 1, 14959 Trebbin, wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Ruben Munoz. Der Insolvenzantrag war durch eine Gläubigerin gestellt worden – ein letzter Versuch, finanzielle Ordnung in ein vermutlich längst überschuldetes Unternehmen zu bringen.

Doch dieser Versuch blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass die TT Automotive Service GmbH nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen. Damit greift § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung, wonach ein Verfahren gar nicht erst eröffnet wird, wenn nicht einmal die Grundkosten gedeckt sind.

Für die Gläubiger bedeutet dieser Beschluss einen herben Rückschlag: Ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt es keine Möglichkeit, über einen Insolvenzverwalter zumindest anteilig auf vorhandene Vermögenswerte zuzugreifen. Offene Forderungen dürften damit weitgehend uneinbringlich bleiben.

Auch für die betroffene Gesellschaft markiert dieser Beschluss das faktische Ende ihrer Existenz. Ohne Verfahren bleibt lediglich der Eintrag im Register, wirtschaftlich ist die TT Automotive Service GmbH damit handlungsunfähig – der Motor ist endgültig zum Stillstand gekommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: Verkündung der Entscheidung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Heilbronn, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch andere Amtsgerichte können die Beschwerde aufnehmen – maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht.

Eine einfache E-Mail genügt nicht. Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen ihre Rechtsmittel als elektronisches Dokument übermitteln. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht bereit.

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