Aktenzeichen: 36s IN 5462/24 – Amtsgericht Charlottenburg
Berlin, 28. Mai 2025 – Für die Spedition Rosendorn GmbH & Co. KG, ansässig in der Pappelallee 78/79, 10437 Berlin, endet ein von einer Gläubigerin angestoßenes Insolvenzverfahren, bevor es begonnen hat. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt. Der Beschluss bedeutet, dass weder ein Insolvenzverwalter bestellt noch ein reguläres Verfahren durchgeführt wird – schlicht, weil kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist.
Die Schuldnerin, deren Geschäfte über die persönlich haftende Gesellschafterin Denbah Geschäftsführung-GmbH geführt werden, befindet sich damit juristisch wie wirtschaftlich in einem Endzustand. Ein Insolvenzverfahren hätte nur eingeleitet werden können, wenn zumindest so viel Masse vorhanden gewesen wäre, um die anfallenden Kosten (Gerichtsgebühren, Vergütung des Insolvenzverwalters, Veröffentlichungen etc.) zu decken. Dies war hier nicht der Fall – und damit greift § 26 der Insolvenzordnung (InsO): Der Antrag ist abzuweisen.
Auswirkungen für Gläubiger
Die Entscheidung stellt einen erheblichen Einschnitt für die antragstellende Gläubigerin dar. Ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfällt die Möglichkeit, über die gerichtlich gesteuerte Masseverwertung auch nur anteilig Forderungen zurückzuerlangen. Den Gläubigern bleibt nun nur noch der Weg in die Einzelvollstreckung – sofern überhaupt noch verwertbare Vermögensgegenstände auffindbar sind, was in der Praxis bei masselosen Gesellschaften selten der Fall ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder – falls öffentlich bekannt gemacht – der dritte Tag nach Veröffentlichung im Internetportal der Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen beim
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
Alternativ kann die Beschwerde zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden – entscheidend ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht.
Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie den Willen zur Anfechtung deutlich benennen.
Elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, allerdings nicht per einfacher E-Mail. Es gelten strenge Anforderungen an die Signatur und die Nutzung sicherer Übermittlungswege (z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP). Details zur elektronischen Kommunikation finden sich auf www.justiz.de und www.ejustice-bw.de.
Mit der Entscheidung vom 28. Mai 2025 wird klar: Die Spedition Rosendorn GmbH & Co. KG ist nicht nur insolvent, sondern wirtschaftlich vollständig handlungsunfähig. Ohne Mittel zur Finanzierung des Verfahrens bleibt den Gläubigern keine geordnete Beteiligung an einer Insolvenzmasse – und dem Unternehmen kein Ausweg aus der Zahlungsunfähigkeit. Es bleibt nur das faktische Ende der Geschäftstätigkeit.