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BaFin verwarnt Ex-Geschäftsleiter wegen schwerer Mängel bei Geldwäscheprävention

geralt (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat einen ehemaligen Geschäftsleiter eines Finanzdienstleistungsinstituts verwarnt. Hintergrund sind nach Angaben der Behörde gravierende und nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation, insbesondere bei den Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Verwarnung wurde bereits am 3. Juli 2026 ausgesprochen und ist seit dem 9. August 2026 bestandskräftig.

Nach Darstellung der BaFin betrafen die Beanstandungen vor allem organisatorische Defizite im Bereich der Geldwäscheprävention. Finanzdienstleistungsinstitute sind verpflichtet, ihre internen Abläufe so auszugestalten, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und Risiken angemessen kontrolliert werden.

BaFin verlangt wirksames Risikomanagement

Rechtsgrundlage dafür ist unter anderem § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Danach müssen Institute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes sowie wirksames Risikomanagement verfügen.

Dazu gehören insbesondere interne Kontrollverfahren, ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem und eine unabhängige Interne Revision. Auch die Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Bestandteil dieser organisatorischen Pflichten.

Im vorliegenden Fall kam die BaFin offenbar zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Vorkehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.

Verwarnung kann weitere Konsequenzen haben

Eine Verwarnung eines Geschäftsleiters ist mehr als eine bloße formale Beanstandung. Die BaFin kann eine solche Maßnahme auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG aussprechen, wenn sie erhebliche Mängel in der Geschäftsführung beziehungsweise Geschäftsorganisation feststellt.

Sollte ein Geschäftsleiter das beanstandete Verhalten nach einer Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzen, kann die Aufsicht weitergehende Schritte einleiten. Dazu kann gehören, die Abberufung des Geschäftsleiters zu verlangen oder ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit zu untersagen.

Geldwäscheprävention bleibt Aufsichtsschwerpunkt

Der Fall unterstreicht die hohen Anforderungen, die Finanzunternehmen an ihre internen Kontroll- und Compliance-Strukturen erfüllen müssen. Gerade im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erwartet die Aufsicht nachvollziehbare Prozesse, klare Zuständigkeiten und wirksame Kontrollen.

Mängel in diesem Bereich können deshalb nicht nur Folgen für das betroffene Institut haben, sondern auch persönliche Konsequenzen für dessen Geschäftsleitung nach sich ziehen.

Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgt nach Angaben der BaFin auf Grundlage von § 60b Absatz 1 KWG.

Fazit

Die bestandskräftige Verwarnung zeigt, dass die BaFin organisatorische Defizite bei der Geldwäscheprävention nicht allein auf Unternehmensebene betrachtet. Auch einzelne Geschäftsleiter können persönlich in den Fokus der Aufsicht geraten, wenn zentrale Kontroll- und Präventionspflichten nicht ausreichend umgesetzt werden.

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