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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Huboo E-Commerce Technologies GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 403 IN 954/25

Leipzig/Machern, 22. Mai 2025 – Das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht hat im Eröffnungsverfahren über das Vermögen der Huboo E-Commerce Technologies GmbH, ansässig in Unit 2, Zweenfurther Straße 10, 04827 Machern, am 22. Mai 2025 um 14:10 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 40688 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführer Paul Richard Dodd und Andrew Richard Pinnington.

Ziel der Maßnahme

Die Maßnahme dient dem Zweck, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und die Grundlage für eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Gleichzeitig soll die Gläubigergesamtheit geschützt werden.

Wesentliche Inhalte des Beschlusses

1. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Inselstraße 29, 04103 Leipzig
Telefon: 0341 269720
Telefax: 0341 2697210
E-Mail: RBauch@schultze-braun.de
bestellt.

2. Verfügungsbeschränkung

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Geschäftskonten und andere finanzielle Handlungen.

3. Überwachung und Sicherung

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Geschäftsführung zu überwachen und das Vermögen im Gläubigerinteresse zu sichern und zu erhalten.

4. Einziehungsbefugnis

Er ist berechtigt, das in das Verfahren einbezogene Vermögen – insbesondere Forderungen und Bankguthabenauf ein Sonderkonto einzuziehen.

5. Zahlungsverbot für Drittschuldner

Drittschuldner dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser genehmigt ausdrücklich eine Zahlung an die Schuldnerin (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

6. Zutritts- und Auskunftsrechte

Der Verwalter darf:

  • Geschäftsräume betreten,

  • Nachforschungen anstellen,

  • Auskünfte aus behördlichen Registern, von Banken, Behörden, Steuerberatern, Notaren und anderen Beteiligten einholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Schuldnerin ist verpflichtet, vollständige Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

7. Zwangsvollstreckung

Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Arrestbefehle oder einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin werden einstweilen eingestelltausgenommen davon sind lediglich Vollstreckungen in unbewegliches Vermögen.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung – Sofortige Beschwerde möglich

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist:

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig

  • Frist: Zwei Wochen

  • Fristbeginn:

    • mit Verkündung,

    • bei Zustellung per Post (gilt vier Tage nach Postaufgabe als zugestellt),

    • oder bei öffentlicher Bekanntmachung im Internet (gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt).
      Maßgeblich ist das jeweils zuerst eingetretene Ereignis.

  • Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, muss aber fristgerecht beim Amtsgericht Leipzig eingehen.

  • Die Beschwerde ist von der einlegenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen und sollte begründet werden.

Elektronische Einreichung:

  • Eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

  • Erforderlich sind entweder:

    • qualifizierte elektronische Signatur, oder

    • Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO.

  • Detaillierte Informationen dazu finden sich auf dem Justizportal unter:
    🔗 https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Beschluss vom 22. Mai 2025

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