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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Phoenix Food GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 20 IN 315/25

In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Phoenix Food GmbH, ansässig Am Richtbach 3, 74547 Untermünkheim, hat das Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – am 12. Mai 2025 um 18:00 Uhr erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das Unternehmen wird vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Daniele Manfredi und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 784015 geführt.

Mit dem heutigen Beschluss reagiert das Gericht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens und schützt die Insolvenzmasse bis zur Entscheidung über die Eröffnung des eigentlichen Verfahrens. Grundlage der Maßnahme ist § 21 InsO, der es dem Gericht erlaubt, zur Abwendung nachteiliger Veränderungen im Vermögen der Schuldnerin einschneidende, aber notwendige Schritte zu veranlassen.

Anordnung der Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen:

  1. Vollstreckungsschutz: Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Phoenix Food GmbH werden untersagt – mit Ausnahme unbeweglicher Vermögensgegenstände. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind bis auf Weiteres ausgesetzt.

  2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters: Das Gericht hat Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Erion Metoja, mit Kanzleisitz in Schwäbisch Hall, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern sowie zu prüfen, ob die Masse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

  3. Beschränkungen für die Geschäftsführung: Der Geschäftsführung ist es untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters über das Vermögen des Unternehmens zu verfügen. Diese Einschränkung gilt insbesondere für Bankkonten und Außenstände, deren Kontrolle nun dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt.

  4. Einziehung und Verwaltung der Forderungen: Der Insolvenzverwalter ist befugt, sämtliche Forderungen einzuziehen, Bankguthaben zu vereinnahmen und ein gesondertes Treuhandkonto einzurichten. Zahlungen an die Phoenix Food GmbH dürfen Gläubiger oder Schuldner (Drittschuldner) künftig nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten.

  5. Ermittlungs- und Einsichtsrechte: Der vorläufige Verwalter erhält weitreichende Befugnisse zur Durchsuchung der Geschäftsräume und Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Kooperation verpflichtet.

Öffentliche Bekanntmachung und Rechtsmittel:

Die Veröffentlichung des Beschlusses im elektronischen Informationssystem für Insolvenzbekanntmachungen ist erfolgt und bleibt dort gespeichert, solange die Maßnahme wirksam ist. Im Falle der Nichteröffnung oder Aufhebung erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Abschluss.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen, das innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Heilbronn einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung oder der Zustellung des Beschlusses. Schriftform ist erforderlich; für bestimmte Beteiligte gilt die Pflicht zur elektronischen Einreichung mit qualifizierter Signatur.

Mit diesem Beschluss tritt die Phoenix Food GmbH unter die Aufsicht eines vorläufigen Insolvenzverwalters. In den kommenden Tagen wird sich zeigen, ob eine Sanierung des Unternehmens realistisch erscheint oder ob eine geordnete Abwicklung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Das Unternehmen sowie seine Gläubiger befinden sich nun in einer entscheidenden Phase.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 12. Mai 2025

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