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Energiekonzepte Deutschland:Viele Anfragen besorgter Kunden

popmelon (CC0), Pixabay

Ganz klar nachvollziehbar in dieser Situation um das einmal deutlich zusagen, genau deshalb wollen auch ir unsere Berichterstattung im Sinne der Kunden natürlich fortsetzen.

EKD-Kunden fragen: Was ist jetzt mit den Versprechen, Garantien und möglichen Schadensersatzansprüchen?

Wer eine Photovoltaikanlage kauft, entscheidet sich häufig nicht allein wegen der Module auf dem Dach. Kunden verlassen sich auch auf Beratung, Planung, Installation, Service und langfristige Betreuung. Energiekonzepte Deutschland (EKD) wirbt unter anderem mit „Alles aus einer Hand“, einem „Rundum-Sorglos-Paket“ und einer „starken Partnerschaft“. Aus Kundensicht stellt sich deshalb eine entscheidende Frage: Was ist mit all diesen Versprechen, wenn nach Vertragsabschluss Probleme auftreten? Und was geschieht mit Gewährleistung, Garantien und möglichen Schadensersatzansprüchen?

Eine Photovoltaikanlage ist für viele Eigenheimbesitzer eine Investition für Jahrzehnte. Entsprechend wichtig ist nicht nur die Technik, sondern auch die Frage, wer verantwortlich ist, wenn etwas nicht funktioniert.

EKD beschreibt sein Angebot damit, dass Kunden von der Beratung über die individuelle Planung bis hin zur Installation Leistungen aus einer Hand erhalten. Auf der Unternehmensdarstellung ist zudem von einem „Rundum-Sorglos-Paket“ die Rede.

Aus Sicht eines Kunden klingt das zunächst eindeutig: Ich kaufe nicht einfach einzelne Solarmodule, sondern eine Gesamtlösung.

Doch welche rechtliche Bedeutung haben solche Aussagen tatsächlich?

Darüber sprechen wir mit Rechtsanwalt Maurice Högel von der Kanzlei BEMK aus Bielefeld.

„Herr Högel, was ist jetzt mit den ganzen Versprechen?“

Redaktion: Herr Högel, stellen wir die Frage einmal so, wie sie ein Kunde vermutlich formulieren würde: Beim Verkauf wurde mit Service, Betreuung, Planung und einer Gesamtlösung geworben. Was ist jetzt mit all diesen Versprechen?

Maurice Högel:
Juristisch muss zunächst festgestellt werden, welche Leistungen im konkreten Einzelfall tatsächlich vereinbart wurden. Dabei sollte man nicht nur auf den unterschriebenen Vertrag schauen, sondern die gesamten Vertragsunterlagen berücksichtigen.

Dazu können das Angebot, Leistungsbeschreibungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Garantiebedingungen und die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss gehören.

Auch Aussagen während der Vertragsanbahnung können rechtlich relevant sein. Entscheidend ist aber immer, was konkret erklärt wurde und welche rechtliche Qualität eine solche Aussage besitzt.

Deshalb sollte jeder Kunde zunächst sämtliche Unterlagen zusammentragen.

Kann Werbung überhaupt rechtlich verbindlich sein?

Redaktion: EKD verwendet Aussagen wie „Alles aus einer Hand“ und spricht von einem „Rundum-Sorglos-Paket“. Kann sich ein Kunde später auf solche Aussagen berufen?

Maurice Högel:
Man muss zwischen allgemeinen Werbeaussagen und konkreten vertraglichen Leistungszusagen unterscheiden.

Nicht jeder Werbeslogan wird automatisch zu einer selbstständig einklagbaren Leistung.

Wenn sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung oder anderen Vertragsunterlagen aber konkret ergibt, welche Leistungen übernommen werden sollen, kann die Situation anders aussehen.

Deshalb darf man einen einzelnen Werbesatz nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Vertrag, Leistungsbeschreibung und den Umständen des Vertragsabschlusses.

Was ist mit Aussagen des Verkäufers?

Redaktion: Viele Kunden verlassen sich beim Kauf einer Photovoltaikanlage stark auf das persönliche Beratungsgespräch. Was ist mit mündlichen Versprechen?

Maurice Högel:
Mündliche Aussagen sind nicht automatisch rechtlich irrelevant.

In der Praxis stellt sich allerdings häufig ein Beweisproblem.

Der Kunde muss gegebenenfalls darlegen können, was tatsächlich gesagt wurde. Deshalb ist wichtig, ob Zeugen bei dem Gespräch anwesend waren oder ob Aussagen später per E-Mail, Nachricht oder in anderen Unterlagen bestätigt wurden.

Außerdem muss juristisch unterschieden werden, ob eine konkrete Eigenschaft oder Leistung zugesagt wurde oder lediglich eine allgemeine Einschätzung beziehungsweise werbliche Aussage erfolgte.

Was passiert mit meiner Gewährleistung?

Redaktion: Das dürfte für viele Kunden momentan die wichtigste Frage sein: Meine Anlage hat einen Mangel. Habe ich weiterhin Gewährleistungsansprüche?

Maurice Högel:
Zunächst muss festgestellt werden, gegen wen sich der Anspruch richtet und welche vertraglichen Regelungen gelten.

Bei Photovoltaikanlagen können unterschiedliche rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Je nach Vertragsgestaltung können kaufrechtliche, werkvertragliche oder verschiedene miteinander verbundene Elemente vorliegen.

Besteht ein Mangel, können grundsätzlich gesetzliche Mängelrechte bestehen.

Im ersten Schritt geht es häufig um Nacherfüllung. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen können daneben weitere Rechte wie Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht kommen.

Welche Rechte ein Kunde konkret besitzt, lässt sich allerdings nur anhand seines Vertrages und des konkreten Mangels beurteilen.

Garantie oder Gewährleistung – wo liegt der Unterschied?

Redaktion: Kunden verwenden beide Begriffe häufig synonym. Was ist der entscheidende Unterschied?

Maurice Högel:
Gewährleistung beziehungsweise gesetzliche Mängelrechte und Garantie sind rechtlich unterschiedliche Dinge.

Die gesetzlichen Mängelrechte ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis und dem Gesetz.

Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche Verpflichtung, deren konkreter Umfang sich aus der jeweiligen Garantieerklärung ergibt.

Bei einer Photovoltaikanlage kann es zudem mehrere Garantien geben. Für Module, Speicher, Wechselrichter oder andere Komponenten können unterschiedliche Hersteller und unterschiedliche Garantiebedingungen gelten.

Deshalb reicht die Aussage „Ich habe eine langjährige Garantie“ allein nicht aus.

Man muss wissen: Wer ist Garantiegeber? Was genau wird garantiert? Wie lange gilt die Garantie? Welche Leistungen werden übernommen und welche möglicherweise nicht?

Bleibt eine Herstellergarantie bestehen?

Redaktion: Nehmen wir an, ein Kunde besitzt eine Herstellergarantie für Module, Speicher oder Wechselrichter. Ist diese unabhängig vom Verkäufer?

Maurice Högel:
Das kann der Fall sein.

Wenn ein Hersteller selbst eine Garantie abgegeben hat und der Kunde von dieser Garantie erfasst wird, können Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Garantiegeber bestehen.

Entscheidend sind die jeweiligen Garantiebedingungen.

Kunden sollten deshalb prüfen, welche Garantieurkunden oder Garantiebedingungen sie erhalten haben und wer dort ausdrücklich als Garantiegeber bezeichnet wird.

Bedeutet eine lange Garantie, dass sämtliche Kosten übernommen werden?

Redaktion: Ein Kunde liest beispielsweise „15 Jahre Garantie“ oder „20 Jahre Garantie“. Kann er davon ausgehen, dass in diesem Zeitraum alles kostenlos repariert wird?

Maurice Högel:
Nein, das sollte man nicht automatisch annehmen.

Eine Garantie kann beispielsweise den Austausch eines bestimmten Bauteils umfassen, ohne dass zwangsläufig sämtliche damit verbundenen Kosten ebenfalls abgedeckt sind.

Montage, Demontage, Transport oder andere Arbeiten können je nach Garantiebedingungen unterschiedlich geregelt sein.

Deshalb muss immer der konkrete Inhalt der Garantie geprüft werden.

Die Laufzeit allein sagt noch nicht, welchen wirtschaftlichen Umfang die Garantie tatsächlich besitzt.

Und was wird aus dem versprochenen Service?

Redaktion: Kunden haben sich möglicherweise gerade deshalb für einen Anbieter entschieden, weil sie langfristig einen Ansprechpartner haben wollten. Was ist mit diesem Serviceversprechen?

Maurice Högel:
Wenn konkrete Serviceleistungen Vertragsbestandteil geworden sind, können daraus vertragliche Pflichten entstehen.

Auch hier muss man aber genau feststellen, was tatsächlich vereinbart wurde.

Ein Kunde sollte deshalb prüfen, ob bestimmte Wartungs-, Service-, Überwachungs- oder Unterstützungsleistungen ausdrücklich im Vertrag oder in den dazugehörigen Unterlagen enthalten sind.

Je konkreter eine Leistung beschrieben wurde, desto besser lässt sich beurteilen, ob ein Anspruch auf deren Erbringung besteht.

Kann ich Schadensersatz verlangen?

Redaktion: Kommen wir zum finanziell möglicherweise wichtigsten Punkt. Meine Anlage funktioniert nicht und dadurch entstehen mir Kosten. Kann ich Schadensersatz verlangen?

Maurice Högel:
Schadensersatzansprüche können grundsätzlich in Betracht kommen.

Dafür müssen jedoch die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Es muss insbesondere geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, ob diese dem Vertragspartner zugerechnet werden kann und ob gerade dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist.

Außerdem können je nach Anspruch weitere Voraussetzungen bestehen, beispielsweise eine vorherige Fristsetzung.

Deshalb bedeutet ein Defekt nicht automatisch, dass jeder daraus resultierende wirtschaftliche Nachteil vollständig ersetzt werden muss.

Kann entgangener Stromertrag Schadensersatz sein?

Redaktion: Ein konkretes Beispiel: Meine Anlage hätte Strom produzieren können, war wegen eines Mangels aber zwei Monate außer Betrieb. Kann ich den entgangenen Ertrag geltend machen?

Maurice Högel:
Ein nachweisbarer wirtschaftlicher Nachteil kann grundsätzlich Gegenstand einer Schadensersatzforderung sein.

Die entscheidende Frage ist dann allerdings, wie der Schaden konkret berechnet wird.

Man müsste nachvollziehbar feststellen, welche Strommenge die Anlage im betreffenden Zeitraum voraussichtlich erzeugt hätte und welcher wirtschaftliche Vorteil daraus entstanden wäre.

Dabei können beispielsweise Jahreszeit, Anlagenleistung, tatsächliche Vergleichswerte und weitere technische Faktoren eine Rolle spielen.

Eine Schadensberechnung muss belastbar sein. Eine rein theoretische Maximalproduktion reicht dafür nicht unbedingt aus.

Was ist mit zusätzlich gekauftem Strom?

Redaktion: Wenn meine Solaranlage nicht produziert, muss ich möglicherweise Strom aus dem öffentlichen Netz kaufen. Können diese Mehrkosten ebenfalls geltend gemacht werden?

Maurice Högel:
Auch solche Kosten können grundsätzlich relevant sein.

Voraussetzung wäre wiederum, dass sie auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung beruhen und der erforderliche Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nachgewiesen werden kann.

Kunden sollten deshalb ihre Stromrechnungen und Verbrauchsdaten aufbewahren.

Je besser sich die tatsächlichen Mehrkosten dokumentieren lassen, desto besser können sie später rechtlich bewertet werden.

Was ist mit einer ausgefallenen Einspeisevergütung?

Redaktion: Wenn Strom nicht produziert wird, kann möglicherweise auch nichts eingespeist werden. Kann eine entgangene Einspeisevergütung berücksichtigt werden?

Maurice Högel:
Auch entgangene Einnahmen können grundsätzlich schadensrechtlich relevant sein.

Allerdings muss wiederum nachvollziehbar dargelegt werden, dass diese Einnahmen ohne die Pflichtverletzung tatsächlich erzielt worden wären.

Bei einer Photovoltaikanlage kann eine technische Auswertung deshalb sehr wichtig sein.

Man sollte den Schaden nicht lediglich schätzen, wenn konkrete Anlagendaten zur Verfügung stehen.

Können auch Finanzierungskosten eine Rolle spielen?

Redaktion: Viele Kunden finanzieren ihre Anlage. Der Kredit läuft weiter, obwohl die Anlage möglicherweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Können daraus Schadensersatzansprüche entstehen?

Maurice Högel:
Finanzierungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen in eine Schadensprüfung einbezogen werden.

Es muss allerdings ein ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der konkreten Pflichtverletzung bestehen.

Dass eine Anlage finanziert wurde, bedeutet für sich genommen noch nicht, dass sämtliche Finanzierungskosten als Schaden verlangt werden können.

Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Was ist mit versprochenen Einsparungen?

Redaktion: EKD wirbt aktuell damit, dass mit einem Energiesystem Einsparungen von insgesamt bis zu 5.000 Euro pro Jahr möglich seien. Was passiert, wenn ein Kunde weit davon entfernt bleibt?

Maurice Högel:
Hier muss sehr genau zwischen einer allgemeinen Werbeaussage und einer konkreten individuellen Zusage unterschieden werden.

Die Formulierung „bis zu“ beschreibt zunächst einen möglichen Höchstwert. Daraus folgt nicht automatisch, dass jedem Kunden genau diese Einsparung zugesichert wurde.

Anders kann es aussehen, wenn für einen konkreten Haushalt auf Grundlage bestimmter Verbrauchs- und Anlagendaten verbindliche Aussagen getroffen wurden.

Dann müsste geprüft werden, welchen Inhalt diese Aussagen hatten und ob daraus rechtliche Verpflichtungen entstanden sind.

Was ist mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Verkaufsgespräch?

Redaktion: Und wenn der Verkäufer eine konkrete Rechnung vorgelegt hat – beispielsweise erwarteter Ertrag, Eigenverbrauch und jährliche Ersparnis?

Maurice Högel:
Dann muss diese Berechnung im Detail betrachtet werden.

Entscheidend ist insbesondere, welche Annahmen zugrunde gelegt wurden und ob deutlich gemacht wurde, dass es sich lediglich um eine Prognose handelt.

Eine Prognose ist grundsätzlich etwas anderes als eine Garantie.

Sollten jedoch nachweislich falsche Tatsachen zugrunde gelegt oder bestimmte Ergebnisse ausdrücklich verbindlich zugesagt worden sein, kann eine andere rechtliche Bewertung erforderlich sein.

Was passiert bei falschen Angaben vor Vertragsabschluss?

Redaktion: Nehmen wir an, der Kunde kann beweisen, dass ihm vor Vertragsabschluss eine objektiv falsche Information gegeben wurde und er den Vertrag gerade wegen dieser Information abgeschlossen hat. Was dann?

Maurice Högel:
Dann können auch Pflichten aus der Vertragsanbahnung relevant werden.

Das deutsche Zivilrecht kennt bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss bestimmte Rücksichtnahme- und Informationspflichten.

Wenn schuldhaft falsche Informationen erteilt wurden, der Kunde darauf vertraut hat und ihm gerade dadurch ein Schaden entstanden ist, können grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu prüfen sein.

Dabei kommt es sehr stark auf die konkrete Aussage und deren Beweisbarkeit an.

Kann ich einfach eine andere Firma beauftragen?

Redaktion: Ein Kunde wartet seit Wochen auf die Behebung eines Problems. Irgendwann reicht es ihm und er ruft einen anderen Solarteur. Kann er dessen Rechnung anschließend seinem ursprünglichen Vertragspartner schicken?

Maurice Högel:
Hier sollte man vorsichtig sein.

Je nach rechtlicher Ausgangslage muss dem ursprünglichen Vertragspartner zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden.

Unter Umständen ist außerdem eine angemessene Frist erforderlich.

Wer sofort ein anderes Unternehmen beauftragt, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, kann Schwierigkeiten bekommen, diese Kosten anschließend ersetzt zu verlangen.

Es gibt Situationen, in denen eine sofortige Maßnahme gerechtfertigt sein kann. Das sollte aber im konkreten Fall geprüft werden.

Wie sollte ich einen Mangel melden?

Redaktion: Reicht ein Anruf beim Kundenservice?

Maurice Högel:
Bei einem ernsthaften Streit würde ich empfehlen, den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Ein Kunde sollte möglichst konkret beschreiben, welcher Fehler besteht, seit wann er auftritt und welche Auswirkungen er hat.

Außerdem sollte die Kommunikation so erfolgen, dass später nachgewiesen werden kann, wann welche Mitteilung erfolgt ist.

Technische Fehlermeldungen, Fotos und Daten aus dem Energiemanagement oder Wechselrichter sollten ebenfalls gesichert werden.

Welche Unterlagen brauche ich jetzt?

Redaktion: Was sollte ein betroffener EKD-Kunde jetzt aus seinem Ordner holen?

Maurice Högel:
Im Grunde alles, was mit dem Vertragsabschluss und der Anlage zusammenhängt.

Dazu gehören insbesondere Vertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise und Garantieunterlagen.

Hinzu kommen E-Mails und sonstige Korrespondenz.

Auch Unterlagen aus dem ursprünglichen Beratungsgespräch können wichtig sein.

Wenn konkrete Aussagen eines Verkäufers eine wesentliche Rolle gespielt haben, sollte möglichst genau dokumentiert werden, wann diese gemacht wurden und wer bei dem Gespräch anwesend war.

Sollten Kunden ihre Anlagendaten sichern?

Redaktion: Viele moderne Anlagen speichern Produktions- und Verbrauchsdaten digital. Sind diese Daten für einen möglichen Rechtsstreit wichtig?

Maurice Högel:
Sie können sehr wichtig sein.

Wenn später beispielsweise darüber gestritten wird, wann eine Anlage ausgefallen ist oder welche Ertragsverluste entstanden sind, können historische Daten wertvolle Beweismittel darstellen.

Kunden sollten deshalb prüfen, welche Daten sie exportieren oder anderweitig sichern können.

Das betrifft beispielsweise Erzeugung, Netzbezug, Einspeisung, Speicheraktivität und dokumentierte Fehlermeldungen.

Wann sollte ein Kunde zum Anwalt gehen?

Redaktion: Nicht jeder technische Fehler erfordert sofort einen Anwalt. Ab welchem Punkt würden Sie eine rechtliche Prüfung empfehlen?

Maurice Högel:
Wenn ein Problem kurzfristig und vollständig behoben wird, besteht häufig kein Anlass für eine umfangreiche rechtliche Auseinandersetzung.

Anders sieht es aus, wenn erhebliche Mängel bestehen bleiben, Fristen verstreichen, hohe finanzielle Schäden entstehen oder zwischen Kunde und Vertragspartner grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen über die geschuldete Leistung bestehen.

Spätestens wenn größere wirtschaftliche Entscheidungen getroffen werden sollen – beispielsweise Rücktritt, Kündigung, Beauftragung eines Drittunternehmens oder die Geltendmachung erheblicher Schadensersatzforderungen –, sollte die konkrete Rechtslage geprüft werden.

Was sollten Kunden auf keinen Fall tun?

Redaktion: Gibt es einen typischen Fehler, den Betroffene vermeiden sollten?

Maurice Högel:
Ein Problem ist häufig, dass wichtige Vorgänge nur telefonisch besprochen und nicht dokumentiert werden.

Ein weiteres Risiko besteht darin, vorschnell weitreichende Erklärungen abzugeben.

Wer beispielsweise einen Vertrag beenden, vom Vertrag zurücktreten oder ein Vergleichsangebot annehmen möchte, sollte vorher wissen, welche rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Ebenso wichtig ist es, Fristen nicht verstreichen zu lassen.

Was ist nun mit den großen Versprechen von damals?

Redaktion: Kehren wir zum Ausgangspunkt zurück. Ein Kunde sagt: „Ich habe mich für diesen Anbieter entschieden, weil mir Sicherheit, Betreuung und eine Gesamtlösung vermittelt wurden. Genau deshalb habe ich dort unterschrieben.“ Was würden Sie diesem Kunden sagen?

Maurice Högel:
Ich würde ihm sagen: Holen Sie die Unterlagen von damals heraus und vergleichen Sie sehr genau, was vereinbart wurde und was tatsächlich geleistet wird.

Die entscheidende juristische Frage lautet nicht nur, mit welchen Aussagen allgemein geworben wurde.

Entscheidend ist, welche konkreten Pflichten gegenüber diesem Kunden entstanden sind.

Wenn eine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht wird oder ein Mangel besteht, sollte geprüft werden, welche gesetzlichen und vertraglichen Rechte daraus folgen.

Und wenn durch eine zurechenbare Pflichtverletzung ein konkreter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, sollte auch geprüft werden, ob dieser Schaden geltend gemacht werden kann.

Für Kunden geht es um mehr als ein defektes Bauteil

Genau darin liegt der Kern der Diskussion.

Wer eine Photovoltaikanlage kauft, investiert häufig einen erheblichen Betrag und plant mit dieser Investition über viele Jahre.

Der Kunde kalkuliert mit Stromerzeugung, Eigenverbrauch, möglichen Einsparungen und gegebenenfalls Einspeisevergütungen. Gleichzeitig verlässt er sich darauf, dass technische Probleme gelöst werden und vertraglich zugesagte Leistungen erbracht werden.

Wenn diese Erwartungen enttäuscht werden, geht es deshalb schnell um mehr als den Austausch eines einzelnen Bauteils.

Es geht um die Frage, was beim Vertragsabschluss tatsächlich vereinbart wurde.

Aus Kundensicht bleibt eine einfache Frage

EKD präsentiert sein Angebot mit weitreichenden Aussagen über Betreuung und Gesamtlösungen. Das Unternehmen erklärt unter anderem, Kunden erhielten Leistungen aus einer Hand und müssten sich um die wesentlichen Schritte von der Beratung über die Planung bis zur Installation nicht selbst kümmern.

Genau an diesen Aussagen werden Kunden ihre damalige Kaufentscheidung möglicherweise messen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb:

Was ist heute mit den Versprechen, aufgrund derer ich damals unterschrieben habe?

Juristisch wird die Antwort für jeden Kunden individuell ausfallen.

Doch wer Probleme mit seiner Anlage hat, sollte seine damaligen Unterlagen nicht im Schrank liegen lassen.

Vertrag und Angebot heraussuchen. Garantiebedingungen prüfen. Kommunikation sichern. Fehler und Ausfallzeiten dokumentieren. Anlagendaten speichern. Zusätzliche Kosten festhalten.

Denn neben der Beseitigung eines Mangels kann sich eine zweite Frage stellen:

Ist mir durch die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten ein konkreter finanzieller Schaden entstanden – und muss mir dieser ersetzt werden?

Gerade bei länger andauernden Ausfällen kann diese Frage wirtschaftlich erheblich werden.

Am Ende entscheidet deshalb nicht der Werbeslogan allein.

Entscheidend ist, was dem einzelnen Kunden konkret versprochen und vertraglich geschuldet wurde – und ob diese Verpflichtungen tatsächlich erfüllt werden.

Rechtsanwalt Högel steht für eine kostenfreie Ersteinschätzung under der kostenfreien EKD Insolvenz Hotline

0800 0800 754

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