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Niederlage vor dem BGH: Obi verliert Markenschutz für seine Hausfarbe Orange

Activedia (CC0), Pixabay

Die Baumarktkette Obi kann ihren charakteristischen orangefarbenen Markenauftritt nicht durch eine abstrakte Farbmarke exklusiv für sich beanspruchen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. September 2026 die Rechtsbeschwerde des Unternehmens zurückgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZB 58/25.

Hinter dem Verfahren steckt ein jahrelanger Streit zwischen Obi und den Konkurrenten Hornbach und Globus. Obi hatte den Farbton bereits 2010 als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel angemeldet. Die Konkurrenten beantragten später die Löschung der Farbmarke.

Warum reicht das bekannte Obi-Orange nicht?

Bei einer Farbe ist Markenschutz schwieriger als beispielsweise bei einem Firmennamen oder Logo. Verbraucher müssen die Farbe nicht lediglich wiedererkennen, sondern sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.

Genau daran scheiterte Obi. Nach Auffassung der Gerichte besitzt der orange Farbton nicht die notwendige Unterscheidungskraft. Der BGH erklärte sinngemäß, Verbraucher betrachteten eine Farbe normalerweise zunächst als Gestaltungsmittel und nicht automatisch als Hinweis auf die Herkunft eines Angebots. Im Baumarktbereich werde Orange zudem von mehreren Unternehmen verwendet.

Bereits das Bundespatentgericht hatte festgestellt, dass nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, dass sich das Orange bei den Verbrauchern eindeutig als Kennzeichen von Obi durchgesetzt habe. Verschiedene Verbraucherbefragungen hatten stark voneinander abweichende Ergebnisse geliefert. Ein von Obi vorgelegtes Gutachten aus dem Jahr 2012 erreichte nach den Feststellungen des Gerichts einen Zuordnungsgrad von deutlich unter 50 Prozent. Spätere Untersuchungen kamen auf Werte von knapp 50 beziehungsweise lediglich 30 Prozent.

Darf Obi jetzt kein Orange mehr verwenden?

Doch. Das Urteil bedeutet nicht, dass Obi seine orange Farbe aufgeben muss.

Obi kann seinen bekannten Farbton weiterhin für Märkte, Werbung, Schilder oder andere Teile seines Unternehmensauftritts verwenden.

Entscheidend ist etwas anderes: Obi erhält für diese abstrakte Farbe nicht den beanspruchten exklusiven Markenschutz. Das Unternehmen kann deshalb nicht allein aufgrund dieser Farbmarke verlangen, dass Konkurrenten im betreffenden Bereich auf vergleichbare orangefarbene Gestaltungen verzichten.

Warum andere Unternehmen Farben schützen können

Grundsätzlich können auch einzelne Farben Markenschutz genießen. Dafür müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine zunächst nicht unterscheidungskräftige Farbe kann beispielsweise durch intensive Nutzung eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung erreichen – die Verbraucher verbinden sie dann in ausreichendem Maße mit einem bestimmten Unternehmen.

Genau eine solche Verkehrsdurchsetzung konnte nach Auffassung der Gerichte beim streitgegenständlichen Obi-Orange nicht ausreichend festgestellt werden.

Die Entscheidung bedeutet deshalb auch nicht, dass Farben generell nicht als Marke geschützt werden können. Sie zeigt vielmehr, dass die Anforderungen hoch sind.

Für Obi endet damit ein langjähriger Rechtsstreit. Orange bleibt Teil des bekannten Unternehmensauftritts – einen exklusiven Markenschutz für die abstrakte Farbe bekommt die Baumarktkette jedoch nicht.

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