Trotz verschärfter gesetzlicher Vorgaben sind Abofallen im Internet nicht verschwunden. Verbraucherinnen und Verbraucher werden weiterhin mit Zahlungsaufforderungen konfrontiert, obwohl sie nach eigener Wahrnehmung niemals bewusst ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen haben. Besonders problematisch wird die Situation, wenn auf die erste Rechnung Mahnungen, Inkassoforderungen oder die Androhung weiterer Konsequenzen folgen. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen deshalb, unberechtigte Forderungen nicht vorschnell zu bezahlen und sich nicht unter Druck setzen zu lassen.
Die Methoden haben sich im Laufe der Jahre verändert, das Grundprinzip ist jedoch häufig ähnlich: Verbraucher nutzen eine Internetseite oder geben persönliche Daten ein und erfahren später, dass sie angeblich einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen haben. Andere Betroffene können sich überhaupt nicht erklären, wie ihre Daten zu dem Unternehmen gelangt sind. Anschließend flattert eine Rechnung ins Haus.
Doch allein die Behauptung eines Unternehmens, es bestehe ein kostenpflichtiges Abonnement, bedeutet noch nicht automatisch, dass tatsächlich eine Zahlungspflicht besteht.
Eine Rechnung allein macht noch keinen Vertrag
Für Verbraucher ist zunächst entscheidend, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale muss grundsätzlich derjenige, der Geld verlangt, nachweisen können, dass ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.
Bei einem Vertrag müssen sich beide Seiten über die wesentlichen Inhalte verständigt haben. Bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot gehört dazu insbesondere, dass für den Verbraucher erkennbar ist, dass er eine Zahlungspflicht eingeht.
Die bloße Eingabe persönlicher Daten oder das Setzen irgendeines Häkchens bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass damit automatisch ein wirksames kostenpflichtiges Abonnement entstanden ist. Erst recht sollten Verbraucher eine unbekannte Rechnung nicht allein deshalb bezahlen, weil das Schreiben professionell gestaltet ist oder eine kurze Zahlungsfrist enthält.
Die „Button-Lösung“ soll Verbraucher schützen
Eine wichtige Schutzvorschrift bei kostenpflichtigen Online-Bestellungen ist die sogenannte Button-Lösung. Sie soll verhindern, dass Verbraucher durch unklare Gestaltung einer Internetseite unbeabsichtigt kostenpflichtige Verträge abschließen.
Nach § 312j BGB gelten besondere Anforderungen, wenn ein Verbraucher über eine Internetseite einen entgeltlichen Vertrag abschließt. Der Unternehmer muss bestimmte Informationen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich zur Verfügung stellen. Wird für die Bestellung eine Schaltfläche verwendet, muss diese die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen.
Als gesetzliches Leitbild gilt die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“. Auch eine entsprechend eindeutige Formulierung ist möglich.
Problematisch können dagegen Schaltflächen sein, bei denen für den Verbraucher nicht klar erkennbar wird, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Die Verbraucherzentrale nennt beispielsweise Formulierungen wie „bestellen“ oder „anmelden“ als nicht ausreichend.
Wird die gesetzliche Vorgabe für die Bestellsituation nicht eingehalten, kann dies entscheidende Auswirkungen darauf haben, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Preis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen müssen erkennbar sein
Nicht nur der Bestellbutton ist entscheidend. Verbraucher müssen unmittelbar vor Abschluss einer Bestellung über wesentliche Vertragsbedingungen informiert werden.
Dazu gehören insbesondere der Gesamtpreis, gegebenenfalls die regelmäßig anfallenden Kosten sowie wichtige Informationen zur Vertragslaufzeit und zu den Kündigungsbedingungen bei entsprechenden Dauerschuldverhältnissen.
Gerade hier liegt eine typische Gefahr von Abofallen: Ein Angebot erscheint auf den ersten Blick kostenlos oder besonders günstig. Erst an anderer Stelle der Internetseite oder später in den Vertragsunterlagen wird deutlich, dass tatsächlich regelmäßige Zahlungen verlangt werden.
Verbraucher sollten deshalb rekonstruieren, wie die Internetseite zum Zeitpunkt der vermeintlichen Bestellung aussah. Noch vorhandene Webseiten, E-Mails und Bestellbestätigungen können dabei wichtige Hinweise liefern.
Screenshots können später wichtig werden
Die Verbraucherzentrale empfiehlt vorsichtigen Betroffenen, Screenshots der betreffenden Internetseite anzufertigen.
Das kann durchaus sinnvoll sein. Internetseiten lassen sich verändern. Eine Schaltfläche, ein Preis oder ein Hinweis auf Vertragsbedingungen kann später anders dargestellt werden als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher das Angebot genutzt hat.
Wer sich gegen eine Forderung wehren möchte, sollte deshalb möglichst früh Beweise sichern. Neben Screenshots können beispielsweise E-Mails, Rechnungen, Mahnungen, Bestellbestätigungen und sonstige Korrespondenz aufbewahrt werden.
Mahnungen sollen Betroffene nicht vorschnell einschüchtern
Für viele Verbraucher beginnt der eigentliche Druck erst nach der ersten Rechnung. Wird nicht bezahlt, können weitere Zahlungsaufforderungen folgen. Aus einer vergleichsweise kleinen ursprünglichen Forderung kann auf dem Papier durch zusätzliche Kosten schnell ein höherer Betrag werden.
Die Verbraucherzentrale warnt davor, sich allein durch solche Schreiben einschüchtern zu lassen.
Entscheidend bleibt die Ausgangsfrage: Existiert überhaupt eine berechtigte Forderung?
Eine bestrittene Forderung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass mehrere Mahnungen verschickt werden. Verbraucher sollten allerdings auch nicht einfach sämtliche Schreiben ignorieren. Sinnvoll ist vielmehr eine klare und nachweisbare Reaktion.
Forderung schriftlich bestreiten
Die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt Betroffenen, dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen, dass nach ihrer Auffassung kein entsprechender Vertrag geschlossen wurde, und der Forderung vorsorglich zu widersprechen.
Für die Übermittlung empfiehlt die Verbraucherzentrale ein Einwurf-Einschreiben, damit sich der Versand später dokumentieren lässt.
Wurde der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, kann zusätzlich geprüft werden, ob vorsorglich ein Widerruf erklärt werden sollte.
Für solche Fälle stellt die Verbraucherzentrale auch einen Musterbrief gegen ein ungewolltes Abo zur Verfügung.
Nicht aus Angst einfach bezahlen
Eine der wichtigsten Botschaften der Verbraucherschützer lautet deshalb: Eine unberechtigte Forderung sollte nicht allein aus Angst vor weiteren Schreiben bezahlt werden.
Denn eine Zahlung kann die Situation komplizierter machen. Wer bereits bezahlt hat, steht anschließend vor der zusätzlichen Frage, ob und auf welchem Weg das Geld zurückgefordert werden kann.
Besser ist es, zunächst zu prüfen, auf welcher konkreten Grundlage das Unternehmen überhaupt Geld verlangt. Wer behauptet, dass ein Vertrag besteht, muss diese Behauptung entsprechend begründen können.
Besondere Vorsicht bei Inkasso und Schufa-Drohungen
Besonders verunsichernd sind Schreiben, in denen mit Inkasso oder einem negativen Schufa-Eintrag gedroht wird. Genau an diesem Punkt sollten Verbraucher zwischen einer einschüchternden Formulierung und den tatsächlich bestehenden rechtlichen Voraussetzungen unterscheiden.
Eine Forderung wird nicht automatisch rechtmäßig, nur weil ein Inkassounternehmen eingeschaltet wird. Bestehen begründete Zweifel am Vertragsabschluss, sollte deshalb weiterhin geprüft werden, ob die Forderung überhaupt besteht.
Wichtig ist allerdings eine Unterscheidung: Ein normales Mahn- oder Inkassoschreiben ist etwas anderes als ein gerichtlicher Mahnbescheid. Gerichtliche Schreiben sollten keinesfalls einfach beiseitegelegt werden, weil dort Fristen und formale Rechtsfolgen zu beachten sein können.
Widerrufsrecht als zusätzliche Verteidigung
Selbst wenn tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden sein sollte, ist die Angelegenheit damit nicht zwangsläufig beendet. Bei vielen im Internet geschlossenen Verbraucherverträgen besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale kann insbesondere eine fehlende oder unvollständige Belehrung über das Widerrufsrecht Auswirkungen darauf haben, wie lange dieses Recht ausgeübt werden kann.
Deshalb kann es sinnvoll sein, neben dem Bestreiten eines Vertragsabschlusses hilfsweise beziehungsweise vorsorglich einen Widerruf zu erklären, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die genaue rechtliche Situation hängt jedoch immer vom konkreten Vertrag und dessen Zustandekommen ab.
Minderjährige und fremd verwendete Daten
Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, wenn Minderjährige ein vermeintliches Abonnement abgeschlossen haben oder Daten eines Verbrauchers ohne dessen Wissen verwendet wurden.
Auch hier gilt: Die bloße Tatsache, dass persönliche Daten bei einem Anbieter vorhanden sind, beantwortet noch nicht die Frage, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag mit der betreffenden Person zustande gekommen ist.
Betroffene sollten deshalb verlangen, dass nachvollziehbar dargelegt wird, wann, wie und mit welchem konkreten Inhalt der behauptete Vertrag geschlossen worden sein soll.
Abofallen funktionieren vor allem über psychologischen Druck
Das Geschäftsmodell problematischer Aboforderungen funktioniert nicht nur über technische oder rechtliche Unklarheiten. Ein wesentlicher Faktor ist psychologischer Druck.
Eine Rechnung über beispielsweise einige Dutzend oder hundert Euro stellt Verbraucher vor eine unangenehme Entscheidung: bezahlen und Ruhe haben – oder widersprechen und möglicherweise weitere Schreiben erhalten.
Kommen Begriffe wie „Mahnung“, „Inkasso“, „Rechtsabteilung“ oder „Bonität“ hinzu, steigt der Druck. Manche Verbraucher zahlen deshalb selbst dann, wenn sie erhebliche Zweifel daran haben, jemals einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen zu haben.
Genau davor warnen Verbraucherschützer.
Verbraucher sollten systematisch vorgehen
Wer mit einer unbekannten Abo-Forderung konfrontiert wird, sollte deshalb zunächst sämtliche Unterlagen sichern und prüfen, welcher konkrete Vertrag behauptet wird. Anschließend sollte nachvollzogen werden, ob Preis, Laufzeit und Zahlungspflicht beim vermeintlichen Abschluss tatsächlich klar erkennbar waren und wie die Bestellschaltfläche gestaltet war.
Besteht nach dieser Prüfung kein nachvollziehbarer Vertragsabschluss, sollte die Forderung nach Empfehlung der Verbraucherzentrale schriftlich bestritten werden. Ein möglicher Widerruf kann zusätzlich geprüft werden. Rechnungen, Mahnungen und Versandnachweise sollten anschließend aufbewahrt werden.
Wer bereits gezahlt hat, mit einem Inkassounternehmen konfrontiert wird oder die rechtliche Situation nicht einschätzen kann, kann sich an eine Verbraucherberatung oder gegebenenfalls an einen Rechtsanwalt wenden.
Fazit: Ruhe bewahren – und den behaupteten Vertrag prüfen
Abofallen sind trotz gesetzlicher Schutzmechanismen nicht vollständig verschwunden. Die Methoden mögen sich verändern, doch häufig wird weiterhin mit Unsicherheit und Zeitdruck gearbeitet.
Die entscheidende Botschaft der Verbraucherzentrale Hamburg lautet daher: Nicht allein deshalb zahlen, weil eine Rechnung oder Mahnung eingegangen ist.
Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist. Waren Kosten nicht eindeutig erkennbar, fehlten vorgeschriebene Informationen oder entsprach der Bestellvorgang nicht den gesetzlichen Anforderungen, können Verbraucher gute Gründe haben, die Forderung zurückzuweisen.
Gleichzeitig gilt: Nicht jede unerwartete Rechnung ist automatisch eine Abofalle und nicht jede Forderung ist unberechtigt. Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung wichtiger als sowohl vorschnelles Bezahlen als auch pauschales Ignorieren. Gerade wenn höhere Beträge verlangt werden oder gerichtliche Schreiben eintreffen, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.